5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht Ziff. II.1.1 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121], mehrfach begangen durch Besitz, Lagern, Befördern, Veräussern und Anstalten treffen zur Veräusserung einer unbekannten, nicht qualifizierten Menge Kokain und Heroin im Zeitraum von Juni 2016 bis 19. Juni 2017 im Grossraum D.________, E.________ und F.________), II.1 (Verurteilung zur unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten) und III (Verzicht auf Widerruf) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs an. Zudem sind Ziff.