A.________ sei unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe und in Anwendung von Art. 2, 40, 47 49 Abs. 1, 51 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, Bst. c, Bst. d sowie Bst. g, Art. 19 Abs. 3 Bst. a i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag; 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO)