II. 1.1 des Urteils), die ausgefällte Strafe (Ziff. II. 1 des Urteils), den Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil vom 3. Dezember 2015 für eine Freiheitstrafe von 15 Monaten gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. III des Urteils) sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung (im Urteil nicht ersichtlich). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 18. Februar 2020 statt.