Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. März 2020 (pag. 443 ff.). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zog sodann nach Zustellung der Begründung mit Schreiben vom 31. März 2020 die angemeldete Berufung wieder zurück (pag. 525). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ging form- und fristgerecht am 15. April 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 530 ff.). In dieser beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II. 1.1 des Urteils), die ausgefällte Strafe (Ziff.