Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil Bern SK 20 143 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Februar 2021 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufs- verfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. September 2019 (PEN 19 279+280) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 20. September 2019 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 428 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen im Zeitraum von Juni 2016 bis 20.09.2016 in D.________ 1. durch Besitz zum Eigenkonsum einer unbekannten Menge Kokain, 2. durch Konsum von Kokain, wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 1.1. Besitz, Lagern, Befördern, Veräussern und Anstalten treffen zur Veräusserung einer unbekannten, nicht qualifizierten Menge Kokain und Heroin im Zeitraum von Juni 2016 bis 19.06.2017 im Grossraum D.________, E.________ und F.________; 1.2. Besitz, Lagern, Befördern einer unbekannten Menge Kokain und Heroin sowie von 31 Gramm (brutto) Haschisch zum Eigenkonsum sowie Konsum einer unbekannten Men- ge Kokain im Zeitraum von 21.09.2016 bis 25.07.2017 im Grossraum D.________, E.________ und F.________. 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch 2.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand am 26.07.2017 auf der Strecke M.________ - E.________; 2.2. Fahren ohne Berechtigung am 18.06.2017, 26.07.2017, 10.12.2017 und 28.04.2018 in E.________, M.________, N.________ und D.________; 2.3. einfach Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeherrschen des Fahrzeugs am 10.12.2017 und 28.04.2018 in N.________ und D.________; 2.4. pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (mit Sachschaden) am 10.12.2017 in N.________; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 1, 40, 51 aStGB; Art. 47, 48a, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art.19 Abs. 1 Bst. b, Bst. c, Bst. d sowie Bst. g, 19 Abs. 3 Bst. a, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und Abs. 2, 51 Abs. 1 und Abs. 3, 55, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. b, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 426 Abs. 1 StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘975.00 und Aus- lagen von CHF 2‘873.40, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘848.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Kostentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 12‘848.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03.12.2015 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert auf total 7 Jahre. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. IV. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________] V. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen (27 g Heroin brutto; 26.3 g Kokain brutto; Stück Haschisch à 31 g brutto; 18 g Kokain brutto) und Drogenutensilien (1 elektronische Waage) werden zur Vernich- tung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. [Eröffnungsformel] 3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland mit Schreiben vom 20. September 2019 (pag. 434) als auch der damali- ge (private) Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 25. September 2019 (pag. 436) fristgerecht Berufung an. Mit Schreiben vom 23. März 2020 (pag. 441) legte der private Verteidiger sein Mandat nieder. Die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung datiert vom 25. März 2020 (pag. 443 ff.). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zog sodann nach Zustellung der Begründung mit Schreiben vom 31. März 2020 die angemeldete Berufung wieder zurück (pag. 525). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ging form- und fristgerecht am 15. April 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 530 ff.). In dieser beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II. 1.1 des Urteils), die ausgefällte Strafe (Ziff. II. 1 des Urteils), den Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil vom 3. Dezember 2015 für eine Freiheitstrafe von 15 Monaten gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. III des Urteils) sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung (im Urteil nicht ersichtlich). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 18. Februar 2020 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 15. Januar 2021; pag. 559 ff.), dem ein Auszug aus dem Betreibungsregister, ein Verlustschein-Journal sowie das Erhebungsformular betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14. Januar 2021 beigelegt wurden, sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 20. Januar 2021; pag. 573 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 578 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1. Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 594 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 20. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, mehrfach begangen im Zeitraum von Juni 2016 bis 20. September 2016 in D.________, durch Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von Kokain infolge Verjährung und ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 4 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Besitz, Lagern, Befördern einer unbekannten Menge an Kokain und Heroin sowie von 31 Gramm (brutto) Haschisch zum Eigenkonsum, sowie Konsum einer unbekannten Menge Kokain im Zeit- raum von 21. September 2016 bis 25. Juli 2017 im Grossraum D.________, E.________ und F.________; 2.2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Fahren in fahrunfähigem Zustand am 26. Juli 2017 auf der Strecke L.________; Fahren ohne Be- rechtigung am 18. Juni 2017, 26. Juli 2017, 10. Dezember 2017 und 28. April 2018 in E.________, M.________, N.________ und D.________; einfache Verkehrsregelverlet- zung, infolge Nichtbeherrschen des Fahrzeugs am 10. Dezember 2017 und 28. April 2018 in N.________ und D.________; pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (mit Sachschaden) am 10. Dezember 2017 in N.________. 3. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'500.00; sowie 4. Weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen (27 g Heroin brutto; 26.3 g Kokain brutto; Stück Haschisch à 31 g brutto; 18 g Kokain brutto) und Drogenutensilien (1 elektronische Waage) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). II. A.________ sei schuldig zu erklären: Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen im Zeit- raum zwischen Juni 2016 und dem 19. Juni 2017 im Grossraum D.________, E.________ und F.________. III. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2015 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. IV. A.________ sei unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe und in Anwendung von Art. 2, 40, 47 49 Abs. 1, 51 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, Bst. c, Bst. d sowie Bst. g, Art. 19 Abs. 3 Bst. a i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag; 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO) 2. Das Urteil sei der Bundesanwaltschaft mitzuteilen (Art. 28 Abs. 2 BetmG) 5 4.2. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss die Anträge, dass das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen sei und die Kosten für das Berufungsverfahren der Staat zu tragen habe (vgl. pag. 590 f.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht Ziff. II.1.1 (Schuldspruch wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121], mehrfach be- gangen durch Besitz, Lagern, Befördern, Veräussern und Anstalten treffen zur Ver- äusserung einer unbekannten, nicht qualifizierten Menge Kokain und Heroin im Zeitraum von Juni 2016 bis 19. Juni 2017 im Grossraum D.________, E.________ und F.________), II.1 (Verurteilung zur unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten) und III (Verzicht auf Widerruf) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs an. Zu- dem sind Ziff. IV (amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren) und V.2– 3 (DNA-Profil und erkennungsdienstliche Da- ten) des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber bleiben Ziff. I (Einstellungen), II.1.2 (Schuldsprüche wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Eigenkonsum), II.2 (Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG 741.01; SR 812.121]), II.2 (die Übertretungsbusse) sowie V.1 (die Einziehung) unangefochten. Sie sind somit in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Ver- fahrens. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise aus- geübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Ur- teil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift und Würdigungsvorbehalt Die Schuldsprüche wegen Besitz, Lagern, Befördern einer unbekannten Menge an Kokain und Heroin sowie von 31 Gramm (brutto) Haschisch zum Eigenkonsum so- wie Konsum einer unbekannten Menge Kokain (Ziff. I. 1.3 der Anklageschrift) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. 2 der Anklage- schrift) sind – wie erwähnt – zufolge der beschränkten Berufung in Rechtskraft er- wachsen, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. 6 Die Berufung wurde hingegen hinsichtlich dem Sachverhalt der Ziff. I. 1.1 und I. 1.2 der Anklageschrift erklärt (pag. 356 ff.; Hervorhebungen im Original): Ziff. I. 1.1 der Anklageschrift: Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Befördern, Lagern und Anstalten treffen, anderen Betäubungsmittel auf andere Weise zu verschaffen, begangen am 18.06.2017 um ca. 23.00 Uhr in E.________, G.________ (Strasse) Höhe H.________, in seinem Personenwa- gen K.________ (O.________ (Nummer)) 24 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 77% Cocain Hydro- chlorid, 18.5 g Wirkstoffmenge) und 25 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 52% Heroin Base, 13 g Wirk- stoffmenge) mit sich führte, welches er wenige Tage zuvor bei einer unbekannten Person bezogen hatte“ sowie dass er „in seiner Autogarage an der I.________ (Strasse) in F.________ in seinem Büro ein Stück Haschisch à total 31 Gramm brutto und im Aufenthaltsraum 13 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 76% Cocain Hydrochlorid, 9.9 g Wirkstoffmenge) über einen längeren Zeitraum lagerte […]. A.________ wollte diese 37 Gramm Kokaingemisch und 25 g Heroingemisch hauptsächlich an- lässlich Drogenpartys zusammen mit durchschnittlich ca. fünf Kollegen selber konsumieren und den Rest seinen Kollegen unentgeltlich abgeben, damit er auch von deren Betäubungsmitteln hätte kon- sumieren können. Ein ungefährer Anteil von 1/5 war für den Eigenkonsum bestimmt und bei einem Anteil von ungefähr 4/5 hat er Anstalten getroffen, diese Betäubungsmittel anderen Personen zu ver- schaffen (ungefährer Anteil von Cocain Hydrochlorid von 22.72 Gramm und Heroin Base von 10.4 Gramm). Ziff. I. 1.2 der Anklageschrift: Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitzen, Lagern von Betäu- bungsmitteln und Betäubungsmittel anderen auf andere Weise zu verschaffen, begangen im Zeitraum von Juni 2016 bis mindestens am 19. Juni 2017 alle 1 bis 2 Monate ein Pack Kokaingemisch à 25 Gramm von einem unbekannten Lieferanten im Grossraum D.________ bezogen hat. Er hat un- gefähr 6 Pack Kokaingemisch à insgesamt mindestens 150 Gramm Kokaingemisch erworben und be- sessen. Davon hat er einen gewissen Anteil für den Eigenkonsum verwendet und einen gewissen An- teil anlässlich von Drogenpartys unentgeltlich an Kollegen abgeben, damit er von deren Betäubungs- mitteln konsumieren konnte und somit hat er Betäubungsmittel Anderen verschafft. Ein ungefährer An- teil von 1/5 war für den Eigenkonsum bestimmt und bei einem Anteil von ungefähr 4/5 hat er Anstalten getroffen, diese Betäubungsmittel anderen Personen zu verschaffen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2019 (pag. 399) behielt sich die Vorinstanz vor, den überwiesenen Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift auch unter dem anderen rechtlichen Gesichts- punkt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG (einfache Widerhandlung) respektive unter dem Gesichtspunkt der Veräus- serung (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) und des Anstalten Treffens zu Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Bst. c BetmG) zu würdigen. Dieser Würdigungsvorbe- halt gilt auch für die oberinstanzliche Beurteilung. 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet als unbestritten, dass der Beschuldigte seit einem Jahr Ko- kain bezogen und konsumiert habe. Unbestritten sei auch, dass die Päckli zu Be- ginn klein gewesen und anschliessend jeweils Päckli zu 25 Gramm für 7 CHF 1'500.00 erworben worden seien. Weiter unbestritten sei, dass der Beschul- digte das Kokain zur Befriedigung seiner Sucht erworben und dieses teilweise an Kollegen an Drogenpartys weitergegeben habe. Unbestritten seien zudem die im Rahmen der polizeilichen Anhaltung sowie im Rahmen der Hausdurchsuchung si- chergestellten Betäubungsmittelmengen sowie deren Wirkstoffgehalte. Als bestritten erachtet die Vorinstanz hingegen die Gesamtmenge des erworbenen Kokains von Juni 2016 bis 18./19. Juni 2017 und das Verhältnis zwischen dem Ei- genkonsum und der Weitergabe des Kokains. So auch, ob das im Fahrzeug des Beschuldigten festgestellte Heroin zur Weitergabe bestimmt war und wenn ja, wel- che Menge er beabsichtigte, an Dritte weiterzugeben. Die Vorinstanz gelangte beweismässig zu folgenden Schlüssen (pag. 473 ff.): […] In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass keine der Aussagen des Beschuldigten zu Anzahl an Bezügen, bezogenen Grammmengen und dem Verhältnis zwischen selber konsumierten zu weitergegebenen Portionen wesentlich glaubhafter sind als die an- deren, auch wenn das Gericht zumindest hinsichtlich Anzahl an Bezügen und bezogenen Mengen die tatnächsten Aussagen, welche auch mit den Aussagen vor Gericht korrelieren, als sehr authentisch und glaubhaft erachtet. Als Folge dessen bleiben die Variablen für eine konkrete Grammberechnung an selber konsumierten und weitergegebenen Betäubungsmitteln höchst unsicher. Nebst dem, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft gefüllten Variablen (Anzahl Bezüge, Menge pro Bezug, durchschnittliche Teilnehmer pro Drogenparty) bereits als höchst unsicher für eine Berechnung erachtet, vertritt es überdies die Ansicht, dass wesentliche Faktoren bei der Berechnung ausser Acht gelassen wurden und die Berechnung auch deshalb hinkt. Einerseits lässt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berechnung absolut unberücksichtigt, dass der Be- schuldigte auch ausserhalb der Drogenpartys für sich alleine – sei es in der Garage während der Ar- beit, sei es zuhause oder an anderen Orten – Betäubungsmittel konsumierte. Das Gericht erachtet es aufgrund der in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten in Kombination mit den ob- jektiven Beweismitteln (Drogen-Schnelltests) als erstellt, dass der Beschuldigte zumindest im Zeit- punkt seiner Anhaltung an einer Drogensucht litt. Es ist als Folge dessen wirklichkeitsfremd anzu- nehmen, dass er nur im Rahmen von Drogenpartys Kokain und eventuell andere Betäubungsmittel konsumierte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass seine Sucht mindestens gegen Schluss derart gross war, dass er zu deren Befriedigung täglich konsumieren musste – und dies wohl nicht in unerheblichem Ausmass. Wie hoch dieser alleinige, tägliche Konsum war, ist aber auch für das Gericht nicht zu berechnen. Andererseits lässt die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass anfänglich tatsächlich nur jeweils 5 Gramm bezogen wurden. Auch wenn sie bei den Anzahl Be- zügen zu Gunsten des Beschuldigten eher von einer Mindestanzahl ausging, geht selbst eine Misch- rechnung nicht auf. Zumindest bleiben beim Gericht erhebliche Zweifel, ob damit tatsächlich ein ver- lässliches Abbild dessen, wie hoch die Gesamtmenge an bezogenen Betäubungsmitteln war, sich präsentieren lässt. Schliesslich bleiben Faktoren im Zusammenhang mit den Drogenpartys unberücksichtigt. So ist schwer vorstellbar, dass zu jeder Drogenparty alle fünf Teilnehmer jedes Mal 25 Gramm Kokainge- misch mitbrachten und total 125 Gramm pro Drogenparty auf dem Tisch auflagen. Brachten tatsäch- lich jeweils mehrere Teilnehmer Betäubungsmittel mit, welche teilweise ausgetauscht, teilweise den anderen zur Verfügung gestellt wurden, ist auch die Frage aufzuwerfen, ob der Beschuldigte – falls er Betäubungsmittel mitbrachte – nicht tendenziell eher mehr vom eigenen Stoff konsumierte, womit we- niger Stoff für die Weitergabe (Abgabe / Tausch) blieb. Das Gericht erachtet deshalb die folgenden Variablen als höchst schwierig zu quantifizieren: a) Anzahl Bezüge? - Ist zu Gunsten des Beschuldigten von sieben Bezügen auszugehen (Mindestangabe)? b) Wie hoch war die durchschnittlich bezogene Menge Kokaingemisch pro Einkauf? 8 - 5 Gramm oder 25 Gramm? - Wann erfolgte eine potentielle Steigerung auf 25 Gramm? c) Wie viel des Kokaingemischs konsumierte der Beschuldigte alleine? - Höhe des täglichen Konsums in der Garage, zuhause oder sonst wo? - Höhe des Konsums im Rahmen „persönlicher Partys“? d) Betreffend die Drogenkonsumpartys mit Kollegen: - An wie vielen Konsumpartys mit Kollegen nahm der Beschuldigte überhaupt teil? - Wie oft nahm der Beschuldigte den Stoff an die Partys mit und welche Gesamtmenge wurde da jeweils konsumiert? - Wie viele Personen nahmen an diesen Drogenpartys durchschnittlich teil? - Konsumierten alle Personen dieselbe Menge? Wer konsumierte wie viel? Konsumierten die Teilnehmer, insbesondere der Beschuldigte, beispielsweise vom eigenen Stoff mehr als von Fremden? Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass eine konkrete Berechnung – wie von der Staatsan- waltschaft in der Anklageschrift implizit vorgenommen und im Parteivortrag vorgetragen – aufgrund zu vieler unsicherer Variablen nicht möglich ist. Damit würde bloss eine Scheingenauigkeit vorgetäuscht, die es mangels harter Fakten gar nicht gibt. Aufgrund dessen lassen sich die eingangs gestellten Be- weisfragen nicht ohne erhebliche Zweifel beantworten. Auch wenn sämtliche angeklagten Tathand- lungen als solches unbestritten sind, ist in Anwendung der Beweiswürdigungsregel ‚in dubio pro reo‘ für das Gericht nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese – mit Blick auf die rechtliche Würdigung – mengenmässig qualifiziert beging, selbst wenn beim Gericht die Vermutung hierzu besteht. Letztlich bleiben nicht nur abstrakte und theoretische, sondern erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel betreffend die angeklagten Mengen in Ziff. I. 1.1. und 1.2. der Anklageschrift. Das Gericht erachtet zusammenfassend den Teilsachverhalt in Ziff. I. 1.1. und 1.2. der Anklage- schrift nur insoweit erstellt, als dass die bezogene Gesamtmenge an Kokaingemischen und das Ver- hältnis zwischen Eigenkonsum und Weitergabe („unentgeltliche Abgabe“) offenbleiben muss. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehrere Gramm reines Kokain und Heroin – im mengenmässig oberen (von Art. 19 Abs. 1 BetmG), aber nicht qualifizierten (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) Bereich – unentgeltlich abgab respektive Anstalten hierzu traf. Für die weiteren Ausführungen hierzu wird auf die Urteilsbegründung der Vorin- stanz verwiesen (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 465 ff.). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung im Wesentlichen aus, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten klar davon auszugehen sei, dass dieser alle drei bis acht Wochen Kokaingemisch bezogen habe, wobei zu seinen Gunsten im Schnitt von einem Bezug alle sechs Wochen, damit jährlich von neun Bezügen auszugehen sei. Betreffend die Menge der einzelnen Bezüge sei – ebenfalls deutlich zu seinen Gunsten – von je drei Be- zügen zu 5 Gramm, 15 Gramm und 25 Gramm auszugehen, was jährlich eine er- worbene Gesamtmenge von 135 Gramm Kokaingemisch ergebe. Abzustützen sei sodann auf den Reinheitsgrad von 68% Kokainbase. Demnach resultiere eine reine Wirkstoffmenge von 92 Gramm. Betreffend das Verhältnis der selbst konsumierten zur weitergegebenen Drogenmenge führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt sei, dass er die Drogen primär aus dem Grund gekauft habe, um diese mit seinen Kollegen im Rahmen von 9 Partys zu konsumieren. Gestützt auf die durchschnittliche Teilnehmeranzahl von fünf Personen an den Partys ging die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte 1/5 selber konsumiert und 4/5 weitergegeben habe. Ergo habe er gestützt auf die totale Menge von 92 Gramm 18.4 Gramm alleine konsumiert und 73.6 Gramm durchschnittlich mit fünf Personen geteilt und damit 61.3 Gramm an Dritte abgegeben. Damit liege mehr als das Dreifache der qualifizierten Menge vor, wobei jeder einzelne Parameter deutlich zugunsten des Beschuldigten gewichtet worden sei (pag. 586 ff.). 8.2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung verwies primär auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung und führte zudem in ihrem Plädoyer vor oberer Instanz aus, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte Kokain-/Heroingemisch konsumiert und dies anlässlich von Partys weitergegeben habe. Nicht erweisen sei jedoch die Menge, die der Beschuldigte an diesen Partys zur Verfügung gestellt habe. Gestützt auf den Umstand, dass keine Abnehmer hätten ausfindig gemacht und befragt werden können und keine Sicher- stellungen stattgefunden hätten, könne die weitergegebene Menge nicht bestimmt werden. Die Berechnungen der Staatsanwaltschaft seien nicht nachvollziehbar, da weder die Anzahl der Partys, noch die Anzahl der Teilnehmer an diesen hätten festgestellt werden können. Die Variablen für die Bestimmung der massgeblichen Mengen seien demnach viel zu unsicher (pag. 590 f.). 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschuldigte während eines Jahres (Juni 2016 bis Anhaltung Juni 2017) Kokain bezog. Zu Beginn bezog er kleinere Mengen, am Ende dann jeweils Päckli zu 25 Gramm für CHF 1'500.00. Das Kokaingemisch hat- te stets gute Qualität. Einen Teil des Kokaingemischs konsumierte er für sich allei- ne und einen anderen Teil nahm er an Drogenpartys mit, wobei er dieses auf den Tisch legte, sodass – nebst ihm selbst – auch seine Kollegen davon konsumieren konnten. Im Gegenzug brachten auch seine Kollegen Kokain an die Partys mit, wo- von der Beschuldigte jeweils konsumieren konnte. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2017, circa um 23:00 Uhr, von der Polizei angehalten worden ist und im Rahmen der Polizeikontrolle in sei- nem K.________ 24 Gramm (netto) Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 69% (Base) und 25 Gramm (netto) Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 57% (Hydrochlorid) festgestellt worden sind. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte weitere Betäubungsmittel in seiner Autoga- rage in F.________ in einem Versteck lagerte: Nebst 31 Gramm Haschisch (brutto) bewahrte er ein angebrauchtes Päckli Kokaingemisch zu 13 Gramm (netto) mit ei- nem Wirkstoffgehalt von 68% (Base) in einem Versteck auf. Beim sichergestellten Kokaingemisch handelte es sich um eines der 25 Gramm Päckli, welches der Be- schuldigte zum Zwecke des Eigenkonsums und des gemeinsamen Konsums mit Kollegen an Drogenpartys erwarb. Bestritten sind hingegen die Anzahl der Bezüge respektive die Gesamtmenge an erworbenem Kokain als auch das Verhältnis zwischen dem Eigenkonsum und der 10 weitergegebenen Menge. Bestritten ist weiter, ob das sichergestellte Heroin zur Weitergabe oder lediglich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen ist. Sofern man zum Schluss gelangt, dass dieses nicht bloss für den Eigenkonsum bestimmt ge- wesen war, ist weiter bestritten, welche Menge an Heroin der Beschuldigte beab- sichtigte, an Dritte weiterzugeben. 10. Beweismittel Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich wieder- gegeben hat. Es wird daher darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel erneut zu- sammenzufassen. Hierfür wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 455 ff.). Angezeigt ist vor- liegend allerdings die nochmalige kurze Zusammenfassung der Aussagen des Be- schuldigten. Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der konkre- ten Beweiswürdigung der Kammer. 10.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 21. Dezem- ber 2017 (pag. 35 ff.), die Durchsuchungsprotokolle der Hausdurchsuchung und des Mobiltelefons vom 19. Juni 2017 (pag. 237 f. und pag. 250 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 10. August 2017 (pag. 103 ff.), der forensisch- chemische Abschlussbericht (IRM) vom 14. Juli 2017 (pag. 121 ff.) und die Drogen- Schnelltests vom 19. Juni 2017 (pag. 39) und vom 26. Juli 2017 (pag. 47) vor. 10.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Juni 2017 (pag. 157 ff.), der poli- zeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2017 (pag. 168 ff.), der delegierten Einvernah- me vom 20. Dezember 2017 (pag. 171 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 25. Januar 2018 (pag. 180 ff.; diesbezüglich erfolgt nachfolgend man- gels Bezug zu den Beweisthemen keine Zusammenfassung) und vom 4. April 2018 (pag. 185 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2019 (pag. 401 ff.) sowie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 18. Februar 2021 vor (pag. 578). Im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung sollen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten nochmals beleuchtet werden, dies allerdings mit dem Fokus auf die sich noch stellenden Fragen: Welche Menge Kokain erwarb der Beschuldigte innerhalb der angeklagten Zeitspanne? Wie viel Kokain konsumierte er selber be- ziehungsweise war für den Eigenkonsum vorgesehen, wie viel davon gab er an den Drogenpartys anderen Personen weiter respektive war für die Weitergabe vorge- sehen? War das sichergestellte Heroin nur zum Eigenkonsum oder auch zur Wei- tergabe bestimmt? Wenn dieses zur Weitergabe bestimmt gewesen war, wie viel davon wollte der Beschuldigte selber konsumieren und wie viel war für die Weiter- gabe an Drogenpartys vorgesehen? 11 10.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 19. Juni 2017 (pag. 157 ff.) zu Protokoll, dass er Kokain konsumiere, Heroin jedoch noch nie konsumiert habe (pag. 159 Z. 72). Der Lieferant wechsle sodann immer ab (pag. 159 Z. 92 f.). Auf Frage, welche Menge man an diesem Ort beziehen könne, gab der Beschuldigte an, dass er jeweils ein Päckli zu 25 Gramm für CHF 1'500.00 bezogen habe, welches ihm sicher für einen, manchmal auch für zwei Monate ge- reicht habe (pag. 160 Z. 117). Betreffend seinen Eigenkonsum führte er auf Frage, ob es möglich sei, dass er ca. 0.5 Gramm pro Tag konsumiere, zuerst aus, dass dies zutreffe, relativierte dies jedoch im nächsten Satz insofern, als dass er angab, schon nicht jeden Tag so viel zu konsumieren, dafür aber am Wochenende mehr (pag. 160 Z. 124-126). Im Weiteren führte er aus, dass er dort seit sicher einem Jahr Kokain beziehe, wobei er zu Beginn eine kleinere Menge bezogen habe (pag. 160 Z. 132). Auf Vorhalt, dass er – gestützt auf seine Aussagen – in den letz- ten 12 Monaten mindestens 6 Päckli zu jeweils 25 Gramm bezogen haben müsse, führte er aus, dass die Anzahl der Bezüge stimmen könne, die Menge aber am An- fang weniger gewesen sei, respektive nur circa 5 Gramm (pag. 160 Z. 138 f.). Hin- sichtlich des sichergestellten Heroins führte er aus, dass er dieses selber habe konsumieren wollen (pag. 160 Z. 152 f.). Wenn irgendwo eine Party stattgefunden hätte, so hätten wohl auch andere davon konsumiert (pag. 161 Z. 177). Im Weite- ren gab er an, dass er manchmal in der Garage in F.________ Drogen konsumiert habe (pag. 162 Z. 221 f.). Hinsichtlich des sichergestellten Kokaingemischs in der Garage in F.________ führte er aus, dass er sich nach dem letzten Konsum nicht mehr daran erinnert habe, dieses dort versteckt zu haben (pag. 163 Z. 271). Es sei für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen (pag. 163 Z. 278). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2017 (pag. 168 ff.) gab der Beschuldigte an, dass er circa zwei Mal die Woche Kokain konsumiere (pag. 169 Z. 28), wobei er dieses fast immer schnupfe und ab und zu auch rauche (pag. 169 Z. 35). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2017 (pag. 171 ff.) gab der Beschuldigte an, dass er Heroin schon einige Male vorher probiert und er es gekauft habe, um dieses regelmässig zu konsumieren (pag. 173 Z. 60). Das He- roin sei für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen (pag. 173 Z. 70). Im Weiteren führte er aus, dass er keine grösseren Portionen abgegeben habe. Ausserdem machte der Beschuldigte geltend, dass er nicht gewusst habe, dass das unentgelt- liche Abgeben von Kokain und Heroin unter den Tatbestand des Betäubungsmittel- handels falle (pag. 174 Z. 93). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2018 (pag. 180 ff.) gab er auf Frage, wie viel Kokain er konsumiert habe, unverständlich an, dass er es mit Kollegen konsumiert habe (pag. 189 Z. 133 f.). Auf Frage, mit wem er konsumiert habe, schilderte er, dass sie eine Gruppe Kollegen gewesen seien. Am Anfang habe er jedes Wochenende, dann jeden zweiten Tag und am Ende jeden Tag konsumiert (pag. 189 Z. 130 f.). Betreffend die Gruppengrösse führte er aus, dass sie 4, 5, 8 Personen gewesen seien, wobei jeden Tag andere Leute dazugekommen seien (pag. 189 Z. 149 ff.). Betreffend die im Auto sicherge- 12 stellten Kokain- und Heroingemische erklärte er, dass er diese habe konsumieren wollen. Auf Frage, ob er Teile davon jemandem habe gratis abgeben wollen, führte er aus, dass er diese an den bereits geschilderten Partys habe teilen wollen (pag. 191 Z. 205 ff.). Auf Frage, wie viel er an diesen Partys abgegeben habe, sag- te er, dass sie nicht gemessen hätten, wer viel genommen habe. Die Drogen seien einfach auf den Tisch gelegt worden (pag. 191 Z. 212 ff.). Betreffend das Heroin erklärte er, dass dies sein erster Kauf gewesen sei, vorher habe er das Heroin von Kollegen erhalten (pag. 191 Z. 223 ff.). Hinsichtlich des sichergestellten Kokains in der Garage führte er aus, dass er dieses habe konsumieren wollen (pag. 192 Z. 261 ff.). Zu seinem Betäubungsmittelkonsum gab der Beschuldigte an, dass er seit vier bis fünf Monaten keine Betäubungsmittel mehr konsumiere (pag. 188 Z. 117/120). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2019 (pag. 401 ff.) gab der Beschuldigte an, dass die Zeit von Juni 2016 bis Juni 2017 seine Ab- sturzzeit gewesen sei. Er habe jeden Abend Betäubungsmittel konsumiert und ha- be sich nicht mehr im Griff gehabt (pag. 401 Z. 23-25). Auf Vorhalt seiner unter- schiedlichen Angaben betreffend seine Konsummengen erklärte er, dass er Angst gehabt habe, dass er nicht weiterkonsumieren könne, und deshalb eine geringere beziehungsweise eine zu tiefe Menge angegeben habe. Er führte aus, dass das Heroin für ihn selber bestimmt gewesen sei (pag. 402 Z. 17-19). Auf Frage, wie vie- le Leute jeweils an den Partys dabei gewesen seien, antwortete er, vier bis fünf, manchmal sei er auch alleine gewesen. Betreffend die erworbene Gesamtmenge gab er an, am Anfang sehr wenig gekauft zu haben und am Schluss viel, monatlich 25 Gramm (pag. 402 Z. 31 f.). Zudem habe es Tage gegeben, an welchen er bis zu 2 Gramm konsumiert hätte (pag. 402 Z. 44 ff.). Auf Vorhalt der Berechnungen der Staatsanwaltschaft, wonach er gefragt wurde, ob es korrekt sei, dass er 4/5 jeweils abgegeben respektive dies beabsichtigt habe, antwortete er, dass er fast alles sel- ber konsumiert habe (pag. 403 Z. 21 f.). Betreffend die Partys führt er aus, dass er nicht alle Teilnehmer gekannt habe (pag. 404 Z. 25 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2021 ver- zichtete der Beschuldigte darauf, Aussagen zur Sache zu machen (pag. 578 ff.). 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 453 ff.). 11.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hielt betreffend den Anzeigerapport vom 21. Dezember 2017 (pag. 35 ff.), die Durchsuchungsprotokolle der Hausdurchsuchung und des Mobilte- lefons vom 19. Juni 2017 (pag. 237 f. und pag. 250 ff.), den Rapport des Kriminal- technischen Dienstes vom 10. August 2017 (pag. 103 ff.), den forensisch- chemischen Abschlussbericht (IRM) vom 14. Juli 2017 (pag. 121 ff.) und die Dro- gen-Schnelltests vom 19. Juni 2017 (pag. 39) und vom 26. Juli 2017 (pag. 47) fest, 13 dass kein Grund bestehe, die objektiven Beweismittel in Zweifel zu ziehen (hierzu und zum Folgenden, pag. 457 ff.). Diese seien nachvollziehbar, schlüssig, stimmig und es könne ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Bei den am 18./19. Juni 2017 sichergestellten Betäubungsmitteln im Fahrzeug und in der Autogarage des Beschuldigten handle es sich um eine grössere Menge harter Drogen, was zwangsläufig die Vermutung aufkommen lasse, dass diese nicht bloss für den Ei- genkonsum bestimmt gewesen seien, sondern zumindest teilweise auch zur Wei- tergabe hätten verwendet werden sollen. Das Protokoll zur Blutentnahme belege hierzu, dass der Beschuldigte circa drei bis vier Mal pro Monat Kokain konsumiere. Folglich handle es sich hierbei nur um einen Gelegenheitskonsum, der die Menge der sichergestellten Betäubungsmittel alleine nicht zu erklären vermöge. Deshalb bestünden gestützt auf dieses objektive Beweismittel Indizien für Weitergabehand- lungen. Die Kammer stimmt der Vorinstanz insofern zu, als dass gestützt auf die voranste- henden objektiven Beweismittel feststeht und unbestritten ist, dass am 18./19. Juni 2017 im Fahrzeug und in der Autogarage des Beschuldigten insgesamt 37 Gramm Kokaingemisch und 25 Gramm Heroingemisch sichergestellt worden sind. Als zu- treffend erachtet die Kammer zudem den durch das IRM festgestellten Wirkstoffge- halt der sichergestellten Betäubungsmittel (vgl. Abschlussbericht IRM vom 14. Juli 2017, pag. 121 ff.). Schlüssig ist sodann auch die Vermutung, dass die sicherge- stellten Drogen angesichts der grossen Menge nicht bloss für den Eigenkonsum des Beschuldigten gedacht gewesen sein können. Hingegen stellt das Protokoll zur Blutentnahme, das einen Eigenkonsum des Beschuldigten von lediglich drei bis vier Mal pro Monat feststellt (pag. 116), kein objektives Beweismittel dar, aus dem ein Indiz für Weitergabehandlungen abgeleitet werden könnte, zumal es auf den Angaben des Beschuldigten selbst beruht. Im Endeffekt hält die Vorinstanz jedoch zu Recht fest, dass sich gestützt auf die ob- jektiven Beweismittel keine verlässlichen Rückschlüsse auf die erworbene Ge- samtmenge und das Verhältnis zwischen Eigenkonsum und Weitergabe ziehen lassen und demnach lediglich auf die subjektiven Beweismittel respektive auf die Aussagen des Beschuldigten selbst abgestützt werden muss (pag. 458). 11.3 Subjektive Beweismittel Gestützt auf den Umstand, dass die objektiven Beweismittel hinsichtlich des bestrit- tenen Sachverhalts keine Hinweise zu liefern vermögen, liegen demnach einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, welche Rückschlüsse auf den bestrittenen Sach- verhalt und damit die Beweisfragen ermöglichen. Diese sind demnach nachstehend einer detaillierten Würdigung zu unterziehen. 11.3.1 Anzahl Bezüge von Kokaingemisch Betreffend die Anzahl Bezüge beziehungsweise betreffend die Anzahl Päckli, wel- che der Beschuldigte von Juni 2016 bis Juni 2017 bezogen haben soll, gab er in der tatnächsten Einvernahme vom 19. Juni 2017 an, dass er das Kokaingemisch jeweils von einer Person kaufe und wenn es fertig sei, bringe diese Person ihm ein neues. Damit brachte der Beschuldigte zur Kenntnis, dass er nebst den sicherge- stellten Betäubungsmitteln bereits mehrfach Kokain bezogen hatte (pag. 159 Z. 92 14 ff.). Ohne diese Aussage seinerseits wäre es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich gewesen, dem Beschuldigten einen früheren Bezug von Kokaingemisch nachzuweisen. Auf Frage, wie viel Kokaingemisch man generell an diesem Ort be- ziehen könne, gab er von sich aus an, dass er jeweils ein Päckli pro Monat kaufe (pag. 159 Z. 109). Im Laufe der selben Einvernahme führte er dann aber aus, dass er seit einem Jahr alle ein bis zwei Monate Kokaingemisch beziehe (pag. 160 Z. 117 f., 132, 138). Auf Vorhalt, ob er damit in den letzten 12 Monaten mindestens sechs Päckli bezogen habe, führte er aus, dass dies stimmen könne. Zu beachten ist bei dieser Aussage allerdings, dass der Beschuldigte sie nicht frei und von sich aus tätigte, sondern lediglich die ihm von der Polizei vorgehaltene Menge bestätig- te, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Zu bemerken ist an dieser Stelle zudem, dass der Beschuldigte bei dieser ersten Einvernahme noch nicht notwendig verteidigt gewesen ist, obschon bereits Anzeichen bestanden ha- ben, dass aufgrund des Vorwurfs der qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr sowie eine obligatorische Landesverwei- sung drohen könnten. Dieser Umstand hätte somit Folgen für die Verwertbarkeit dieser Erstaussagen (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO). Die angesprochene Problematik kann jedoch – betreffend alle im Anschluss aufgeführten Beweisthemen – insofern im Raum stehen gelassen werden, als dass die Kammer, wie nachfolgend einge- hend auszuführen sein wird, die qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung als beweismässig nicht erstellt erachtet. Im Weiteren hat der Beschuldigte in den nach- folgenden Einvernahmen – an welchen er notwendig verteidigt gewesen ist – er- neut Aussagen zu den erfolgten Bezügen getätigt und dabei häufigere Bezüge be- schrieben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2018 gab er nämlich an, dass er alle drei Wochen oder ein Mal im Monat Drogen gekauft habe, dies je nach Verbrauch (pag. 191 Z. 231 ff.) resp. er habe plus/minus jeden Monat für CHF 1'500.00 Drogen bezogen (pag. 192 Z. 247). Auch in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung hat er angegeben, dass er zu Beginn weniger und gegen den Schluss dann 25 Gramm pro Monat gekauft habe (pag. 402 Z. 31 f.). Die Regionale Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass ‘in dubio pro duriore’ von zwölf Bezügen auszugehen wäre, zugunsten des Beschuldigten in der angeklagten Zeitspanne aber nur auf sechs Bezüge abgestellt werde (pag. 409). In der Anklageschrift waren dem Be- schuldigten entsprechend «ungefähr» sechs Bezüge vom Juni 2016 bis Juni 2017 zur Last gelegt worden. Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft obe- rinstanzlich aus, dass der Beschuldigten zwar auf Vorhalt sechs Bezüge bestätigt habe, gleichzeitig aber auch von Bezügen alle ein bis zwei Monate die Rede gewe- sen sei. Aus diesen Aussagen lasse sich schliessen, dass er alle drei bis acht Wo- chen respektive – zu seinen Gunsten – alle sechs Wochen ein neues Päckli bezo- gen habe, womit für ein Jahr von einem Bezug von neun Päckli auszugehen sei. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Feststel- lung der Anzahl Bezüge als innerhalb einer gewissen Bandbreite durchaus kon- stant und grundsätzlich glaubhaft. Auf Vorhalt der Polizei bestätigte er zunächst den Bezug von sechs Päckli innerhalb des fraglichen Jahres. Später war dann von Bezügen alle ein oder zwei Monate die Rede. Die Mindestmenge von sechs Bezü- gen in der angeklagten Zeitspanne von Juni 2016 bis Juni 2017 ist damit aus Sicht 15 der Kammer beweismässig ohne weiteres erstellt. Zwar ist aufgrund der mehrfa- chen Aussagen, aus denen bis zu monatlich getätigte Bezüge abgeleitet werden könnten, nicht auszuschliessen, dass es sich auch um mehr als sechs Bezüge ge- handelt haben könnte. Indessen wurde dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift der Bezug von "ungefähr 6 Pack" zur Last gelegt, weswegen nach Ansicht der Kammer mit Blick auf den Anklagegrundsatz sowie in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo" nicht von einer die Anzahl von sechs übersteigenden Zahl von Bezügen von Kokaingemisch-Päckli ausgegangen werden darf. Die Kammer legt ihrer Würdigung daher sechs Bezüge von Kokaingemisch zugrunde. 11.3.2 Gesamtmenge des bezogenen Kokaingemischs Betreffend die Gesamtmenge der erworbenen Betäubungsmittel und damit die Grösse der jeweiligen Päckli gab der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme vom 19. Juni 2017 zuerst an, dass sein Lieferant ihm jeweils 25 Gramm für CHF 1'500.00 Kokaingemisch bringe. Diese Angabe korrigierte er allerdings unmit- telbar insofern, als dass es am Anfang weniger respektive circa 5 Gramm gewesen seien (pag. 159 f. Z. 111 ff.). Er wiederholte in derselben Einvernahme, dass er seit einem Jahr alle ein bis zwei Monate ein Päckli beziehe, wobei die anfängliche Menge 5 Gramm und am Schluss «jeweils» 25 Gramm betragen hätte (pag. 160 Z. 117 f., 132, 138). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2018 gab er an, dass er «immer» so ‘25er’ für CHF 1'500.00 gekauft habe (pag. 193 Z. 286 ff.). In der Hauptverhandlung führte er dann aus, dass er am An- fang sehr wenig gekauft habe, am Schluss dann viel respektive 25 Gramm pro Mo- nat (pag. 402 Z. 30 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten auch diesbezüglich als kon- stant und nachvollziehbar. Es war stets die Rede von einem Bezug in der Grösse von 25 Gramm, wobei die ersten Bezüge kleinere Päckli von 5 Gramm gewesen seien. Diese Angabe erachtet die Kammer als glaubhaft, weil es wirklichkeitsnah erscheint, dass der Beschuldigte als Süchtiger im Verlaufe der Zeit seinen Konsum steigerte und nicht schon von Beginn weg mit dem Kauf von 25 Gramm eingestie- gen ist. Glaubhaft ist zudem auch, dass sich der Beschuldigte an das genaue Ge- wicht der jeweiligen Päckli nicht mehr im Detail erinnern kann. Kleinere Wider- sprüche in der Schilderung stellen noch kein Lügensignal dar. Im Weiteren belaste- te sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen von Beginn weg selbst, was ein Rea- litätskriterium darstellt. Aus der Aussage, dass er «jeweils» 25 Gramm (pag. 160 Z. 115) respektive nach- dem er seine Kaufmenge im Vergleich zum Anfang gesteigert habe, «immer» 25 Gramm (pag. 193 Z. 286 ff.) bezogen habe, ist im Weiteren zu schliessen, dass sicherlich mehr als zwei Bezüge dieser Menge stattgefunden haben. In Anbetracht der beweismässig erstellten Anzahl von sechs Bezügen ist mithin von mindestens drei Bezügen zu 25 Gramm auszugehen. Dies deshalb, da die Aussagen resp. die Wortwahl des Beschuldigten mit einem bloss zweimaligen Kauf dieser Packungs- grösse nicht in Einklang gebracht werden können. Anfangs müssten es im Weite- ren angesichts der verwendeten Mehrzahl mindestens zwei Packungen zu 5 Gramm gewesen sein. Über «Zwischenschritte» respektive andere erhältliche Packungsgrössen wurden seitens des Beschuldigten keine Angaben gemacht. 16 Weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung wurde der Beschuldigte dazu befragt. Eine Befragung im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung hierzu war nicht möglich, da der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache tätigte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demnach davon auszugehen, dass die restlichen drei Päckli 5 Gramm Kokaingemisch beinhalteten. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Bezug von drei Päckli zu 25 Gramm und drei Päckli zu 5 Gramm als beweismässig erstellt. Die Gesamtmenge an er- worbenem Kokaingemisch beträgt damit 90 Gramm. Auch hierbei ist anzumerken, dass ohne diese Angabe seitens des Beschuldigten, es der Staatsanwaltschaft gar nicht möglich gewesen wäre, mehr Bezüge nachzu- weisen, als diese objektiv – im Auto und in der Garage – festgestellt hat. 11.3.3 Bezugsquelle Die Angaben des Beschuldigten betreffend seine Bezugsquelle sind zwar für die zentralen Fragen, die vorliegend zu beantworten sind, nicht direkt relevant. Indes- sen sind sie im Hinblick auf das generelle Aussageverhalten des Beschuldigten zumindest erwähnenswert. Hinsichtlich der Bezugsquelle lassen sich nämlich zunächst Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten feststellen. So gab er in der ersten Einvernahme an, dass die Person, die ihm Kokain verkaufe, immer wechsle (pag. 159 Z. 95 f.). In der selben Einvernahme führte er, dazu unpassend, später aus, dass er das Heroin auch «von dieser Person« bezogen habe, von wel- cher er bisher gekauft habe (pag. 160 Z. 149 ff.), was darauf schliessend lässt, dass es sich immer um die gleiche Person gehandelt hat. In der delegierten Ein- vernahme vom 20. Dezember 2017 gab er sodann an, dass er zum Verkäufer nichts sagen wolle, da ihm diese Person gedroht habe (pag. 173 Z. 54), was eben- falls darauf hindeutet, dass er nur einen Lieferanten hatte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bezugsquelle jeweils um dieselbe Person ge- handelt hat und der Beschuldigte nur aus taktischen Gründen respektive aus Selbstschutz von verschiedenen Personen gesprochen hat. Das widersprüchliche Aussageverhalten in diesem Punkt ist demnach nachvollziehbar und lässt nicht auf die generelle Unglaubwürdigkeit des Beschuldigten oder die Unglaubhaftigkeit sei- ner Aussagen schliessen. 11.3.4 Eigenkonsum des Beschuldigten Hinsichtlich der Menge seines Eigenkonsums variieren die Aussagen des Beschul- digten hingegen stark: In der tatnächsten Einvernahme vom 19. Juni 2017 gab er auf Frage, ob er circa ein halbes Gramm Kokain pro Tag konsumiere, an, dass dies ungefähr hinkomme, er aber nicht jeden Tag so viel konsumiere, manchmal kon- sumiere er unter der Woche nicht, aber dafür am Wochenende mehr (pag. 160 Z. 121 ff.). In der Einvernahme vom 26. Juli 2017 führte er sodann aus, dass er cir- ca zwei Mal die Woche Kokain konsumiere (pag. 169 Z. 27 ff.). Auf Frage hin, ob er wisse, dass er sich auch mit der unentgeltlichen Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar mache, antwortete er, dass ihm dies nicht bewusst gewesen sei (pag. 174 Z. 91 ff.). In der Einvernahme vom 4. April 2018 erklärte er auf erneute Frage, wie viel er konsumiert habe, dass er dies nicht wisse. Am Anfang sei es jedes Wo- chenende, dann jeden zweiten Tag und gegen Ende jeden Tag gewesen (pag. 189 17 Z. 136 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2019 wurden ihm die Vorwürfe gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vorgehalten, worauf er angab, dass dies damals seine Absturzzeit gewesen sei. Er habe jeden Abend Betäubungsmittel konsumiert und sich nicht im Griff gehabt (pag. 401 Z. 22 ff.). Auf Vorhalt der Einvernahme vom 26. Juli 2017, wonach er im Widerspruch zur voran- gegangenen Einvernahme einen viel geringeren Konsum angegeben habe, erklärte er, dass er bei der zweiten Einvernahme Angst gehabt und gelogen habe und des- halb den Konsum zu tief angegeben habe (pag. 402 Z. 7 ff.). Er habe Angst gehabt, dass er künftig nicht mehr hätte konsumieren können (pag. 402 Z. 34 ff.). Zudem erläuterte er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass es Tage gegeben habe, an denen er bis zu 2 Gramm konsumiert habe, auch an Wochen- enden, an welchen Kollegen dazugekommen seien, habe er viel konsumiert (pag. 402 f. Z. 43 ff.). Er habe jeweils nicht definiert, wie viel er konsumiert habe, es habe ihn einfach durch den Tag bringen sollen (pag. 403 Z. 1 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seines Kokaineigenkonsums respektive hinsichtlich seines Konsumintervalls und der jeweiligen konsumierten Menge sind demzufolge wie erwähnt äusserst schwankend und widersprüchlich. Seine Angaben bewegen sich von zwei Mal die Woche über 0.5 Gramm pro Tag bis hin zu 2 Gramm pro Tag. Am glaubhaftesten dürfte hierbei jedoch ein Wert zwischen der tatnächsten und der darauffolgenden Einvernahme sein. Dies deshalb, da dem Beschuldigten im Rahmen der ersten Einvernahme der Wert von 0.5 Gramm pro Tag vorgehalten wurde und er sodann selber relativierte, dass er nicht jeden Tag so viel konsumiert habe. Dem darauffolgend angegebenen kleineren Konsumintervall von lediglich zwei Mal pro Woche liegt – wie der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt hat – der Umstand zugrunde, dass er von einer höheren Strafbarkeit des Konsums als von der Weitergabehandlung ausging, weshalb er den Konsum bewusst zu tief ange- geben hat. Hingegen scheint die Angabe in der Hauptverhandlung, wonach er bis zu 2 Gramm pro Woche konsumiert habe – dies nun im Wissen um die viel gra- vierenderen Konsequenzen von Weitergabehandlungen – zu konstruiert, zu opti- mierend und zu beschönigend. Die Kammer erachtet demnach über die gesamte Zeitspanne betrachtet einen durchschnittlichen Konsumintervall von drei Mal die Woche als nachvollziehbar, wirklichkeitsnah und damit als glaubhaft. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass die konsu- mierte Menge jeweils 0.5 Gramm betrug. Die Menge von 2 Gramm pro Tag er- scheint im Lichte der voranstehend geschilderten Umstände demgegenüber als unglaubhaft. Die Kammer erachtet demnach eine jährliche Eigenkonsummenge von 78 Gramm Kokaingemisch als beweismässig erstellt. 11.3.5 Menge der Weitergabe an Drittpersonen Auch bezüglich der Bestimmung der Menge des Kokaingemischs, welches er wei- tergegeben hat beziehungsweise dessen Weitergabe er beabsichtigte, variieren die Aussagen des Beschuldigten stark. So gab er an, dass sie eine Gruppe von Kolle- gen gewesen seien, die zusammen konsumiert hätten (pag. 189 Z. 139 ff.). Betref- fend die Gruppengrösse führte er aus, dass sie 4, 5, 8 Personen gewesen seien. Jeden Tag seien andere Leute dazugekommen (pag. 189 Z. 149 ff.). Auf Frage, was er mit den im Fahrzeug sichergestellten Betäubungsmitteln gewollt habe, er- klärte er, dass er diese habe konsumieren wollen (pag. 190 Z. 196 ff.). Im Weiteren 18 wurde er gefragt, ob er diese Betäubungsmittel respektive Teile davon jemandem habe gratis abgeben wollen, was er beantwortete mit: «Einfach an Partys, von der Gruppe, die ich erwähnt habe». (pag. 191 Z. 205 ff.). Auf Frage, wie viel er davon an Partys jeweils abgegeben habe, antwortete er, dass sie nicht gemessen hätten, wer wie viel genommen habe. Sie hätten es einfach auf den Tisch gelegt (pag. 191 Z. 212 ff.). Betreffend die Weitergabe an seine Kollegen führte er aus, dass er durch die Woche jeweils alleine und am Wochenende mit Kollegen konsumiert ha- be (pag. 403 Z. 4 ff.). Auf Vorhalt der Berechnung der Staatsanwaltschaft, ob es korrekt sei, dass er ca. 4/5 der Gesamtmenge jeweils an Kollegen abgegeben ha- be, erklärte er, dass er fast alles selber konsumiert habe (pag. 403 Z. 18 ff.). Die Frage des Staatsanwalts, ob er auch Partys unter der Woche geführt habe, bejahte er, ergänzte jedoch, dass er auch alleine Party gemacht habe (pag. 404 Z. 18 ff.). Betreffend die Teilnehmer führte er aus, dass er jeweils nicht alle gekannt habe (pag. 404 Z. 24 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schloss die Generalstaatsan- waltschaft aus der Aussage des Beschuldigten, wonach er überwiegend mit Kolle- gen konsumiert habe (pag.189 Z. 139 ff.), dass ein Grossteil respektive 4/5 der vom Beschuldigten erworbenen Drogen nicht nur durch ihn selbst, sondern an Par- tys gemeinsam mit anderen konsumiert worden sei. Nach Auffassung der Kammer kann jedoch nicht unbesehen auf diese Aussage abgestellt werden, zumal die Aus- sagen des Beschuldigten betreffend die weitergegebene Menge nach dem Gesag- ten inkonsistent, unpräzise, widersprüchlich und wenig nachvollziehbar sind. Den festgestellten Divergenzen dürfte auch hier der Umstand zu Grunde liegen, dass er sich der Strafbarkeit der unentgeltlichen Abgabe von Betäubungsmitteln zu Beginn der Einvernahmen tatsächlich nicht bewusst gewesen ist, weshalb er deren Um- fang zunächst als möglichst gross dargestellt und sein Aussageverhalten ange- passt hat, nachdem ihm klar geworden war, dass die Weitergabehandlungen härter bestraft werden als der Eigenkonsum. Weiter ist festzuhalten, dass keinerlei detail- lierte Aussagen dazu vorliegen, seit wann und wie oft die Partys stattgefunden ha- ben, wie viele Personen jeweils teilgenommen haben, wie viel Kokain der Beschul- digte jeweils mitgenommen und abgegeben und wie viel er von anderen konsumiert hat, so dass die Berechnungen der Staatsanwaltschaft anhand dieser Angaben plausibilisiert werden könnten. Die Zweifel an den Schlüssen der Staatsanwalt- schaft werden dadurch bestärkt, dass beim Beschuldigten in der Garage 13 Gramm Kokaingemisch festgestellt worden sind, welche er nach eigenen Anga- ben dort zum Eigenkonsum aufbewahrt hatte (pag. 163 Z. 277 f.). Er führte diesbe- züglich auf Frage, ob sich in der Garage noch mehr Drogen befinden würden, aus, dass er dies nicht mehr wisse. Er wisse auch nicht mehr, ob er das dort aufbewahr- te Päckli fertig konsumiert habe oder nicht (pag. 162 Z. 232 ff.). Unbestritten ist, dass es sich hierbei um ein anfänglich 25 Gramm schweres Päckli gehandelt hat, wobei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits über die Hälfte – 13 Gramm – selber konsumiert hatte, was sich mit dem Schluss, er habe den Grossteil der bezogenen Drogenmenge weitergegeben, nicht vereinbaren lässt. Die Hochrechnung der Staatsanwaltschaft lässt zudem wie bereits erwähnt ausser Acht, dass nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschul- digte seine Drogen von Anfang an Partys geteilt und er jeweils die gesamte gekauf- 19 te Drogen Menge an solchen Partys zur Verfügung gestellt hat. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach während eines Jahres durchschnittlich fünf Perso- nen an Partys teilgenommen hätten und der Beschuldigte demnach 4/5 des erwor- benen Kokaingemisches an Dritte abgegeben habe, vermag die Kammer ange- sichts der dargestellten Unklarheiten daher nicht zu folgen. Festzustellen ist viel- mehr, dass sich die Menge der an Dritte abgegebenen Drogen nicht wirklich be- stimmen lässt. Wie soeben ausgeführt kommt die Kammer somit in Übereinstimmung mit der Vor- instanz zum Schluss, dass die Variablen für die Bestimmung der Kokaingemisch- menge, welche der Beschuldigte an Dritte abgegeben hat respektive welche er an Dritte hätte abgegeben wollen, sehr unsicher sind. Gleichzeitig hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung jedoch auch ausgeführt, dass man sich am oberen Rand zur Grenze zum qualifizierten Fall befinde (pag. 475). Die Staatsan- waltschaft ihrerseits hält dafür, die Grenze zum qualifizierten Fall sei überschritten. Es muss daher trotz der erwähnten Unsicherheiten versucht werden, die weiterge- gebene Menge annäherungsweise zu bestimmen. Rein theoretisch könnte die weitergebene Menge bestimmt werden, indem die er- rechnete Eigenkonsummenge von der beweismässig erstellten Gesamtmenge des in der angeklagten Zeitspanne erworbenen Kokaingemisches abgezogen wird. Die erworbene Kokaingemisch-Gesamtmenge beträgt vorliegend 90 Gramm. Unter Ab- zug der errechneten Eigenkonsummenge von 78 Gramm blieben damit 12 Gramm übrig, welche der Beschuldigte an Dritte weitergegeben hätte beziehungsweise de- ren Weitergabe er beabsichtigte. Man würde nun aber in der Annahme fehlgehen, dass der Beschuldigte demnach (nur) 12 Gramm Kokaingemisch weitergegeben hat beziehungsweise weitergeben wollte, weil die 78 Gramm, welche der Beschul- digte selbst konsumiert hat, nicht nur von seinem eigenen Kokain stammten. Er hat mehrmals angegeben, dass an die Partys jeder Drogen mitgebracht habe und die- se untereinander geteilt worden seien. Dementsprechend müsste bei der errechne- ten Eigenkonsummenge ein nicht zweifelsfrei bestimmbarer Abzug vorgenommen werden für das konsumierte Kokain, das der Beschuldigte nicht selbst erworben hatte. Dieser Abzug würde sodann die weitergegebene Menge um einen unbe- kannten Faktor erhöhen. Auch diese Überlegungen führen somit nicht zu einem bestimmten Ergebnis. Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass gestützt auf die zu wenig konstan- ten Aussagen betreffend die weitergegebene und konsumierte Menge sowie ge- stützt auf die zu vielen unklaren Variablen hinsichtlich der Drogenpartys nicht zwei- felsfrei festgestellt werden kann, ob der zur qualifizierten Betäubungsmittelwider- handlung massgebliche Schwellenwert – der bei 18 Gramm reinem Kokain liegt – überschritten worden ist oder nicht. Unbestritten und erstellt ist dennoch, dass man sich – wie die voranstehenden Überlegungen aufzeigen – an der oberen Grenze der einfachen Betäubungsmittelwiderhandlung zur qualifizierten Widerhandlung be- findet, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Während die Kammer auf der einen Seite die erworbene Gesamt- und die Eigenkonsummenge somit als erstellt erachtet, besteht auf der anderen Seite im Hinblick auf die Bestimmung der weiter- gegebenen Menge eine Art Beweislosigkeit. Dieses Bestehen von unüberwindli- 20 chen Zweifeln hinsichtlich der weitergegebenen Menge führt demnach ‘in dubio pro reo’ dazu, dass dem Beschuldigten die Weitergabe einer über dem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain liegenden Menge nicht nachgewiesen werden kann. 11.3.6 Angaben zum Heroin Betreffend das Heroin gab der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme vom 19. Juni 2017 zuerst an, dass er das alles habe selber rauchen wollen (pag. 161 Z. 175 ff.). Verkaufen habe er es nicht wollen (pag. 161 Z. 179 ff.). Ein paar Fragen später gab er an, dass er es habe selber konsumieren wollen, wenn aber irgendwo eine Party stattfinden würde, würden wohl auch andere davon konsumieren (pag. 161 Z. 196 ff.). In der darauffolgenden Einvernahme vom 20. Dezember 2017 führte er hingegen aus, dass er Heroin schon probiert und es gekauft habe, um es regelmässig zu konsumieren (pag. 173 Z. 57 ff.). Auf erneute Frage, was er nun mit dem Heroin vorgehabt habe, sagte er aus, dass er dieses für den Eigenkonsum gekauft habe (pag. 173 Z. 69 f.). In der Einvernahme vom 4. April 2018 führte er aus, dass er jeweils Kokain und Heroin an Kollegen abgegeben habe (pag. 191 Z. 220 ff.). Allerdings gab er in der nächsten Frage an, dass er Heroin schon mal konsumiert habe, dies – bezüglich die sichergestellte Menge im Fahrzeug – aber sein erster Kauf gewesen sei (pag. 191 Z. 223 ff.). Auch betreffend das Heroin ergibt sich anhand der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kein einheitliches und stimmiges Bild. Mehrheitlich gab er je- doch an, dass er das Heroin zur Steigerung zusammen mit dem Kokain selber ha- be konsumieren wollen, und nur falls irgendwo eine Party stattfinden würde, hätte er dieses vermutlich auch mitgenommen. Dass es sich bei der sichergestellten Menge um den ersten eigenen Kauf gehandelt haben soll, ist glaubhaft, weil er sich im Verlaufe des Verfahrens mit seinen eigenen Aussagen hinsichtlich des Kokain- gemischs stets stark selbst belastet hat. Es wäre gestützt auf dieses Aussagever- halten demnach wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass er in Bezug auf das Heroin gelogen haben soll. Da im Weiteren zu wenig Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte das Heroin tatsächlich an die Partys mitgenommen hätte und es sich hierbei um den erstmaligen Kauf von Heroin handelte, geht die Kammer – entge- gen der Vorinstanz – zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass die sicherge- stellte Menge an Heroin zum Eigenkonsum bestimmt war. 11.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorstehende Würdigung kommt die Kammer somit zugunsten des Beschuldigten zum Schluss, dass dieser in der angeklagten Zeitspanne insgesamt sechs Päckli Kokaingemisch zu drei Mal 25 Gramm und drei Mal 5 Gramm erwor- ben hat. Demnach resultiert eine Gesamtmenge von 90 Gramm erworbenen Ko- kaingemischs. Schwieriger gestaltet sich hingegen – gestützt auf die widersprüchli- chen Aussagen des Beschuldigten – die Berechnung der durch den Vorgenannten selbst konsumierten Menge Kokaingemisch. ‚In dubio pro reo‘ geht die Kammer dennoch von einem Konsumintervall von drei Mal pro Woche zu je 0.5 Gramm Ko- kaingemisch aus. Hiermit ergibt sich eine Gesamteigenkonsummenge von 78 Gramm Kokaingemisch. Da die weitergegebene Menge gestützt auf die nicht nachvollziehbaren und äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 21 nicht bestimmt werden kann, stellt die Kammer der gesamthaft erworbenen Menge Kokaingemisch diejenige des errechneten Eigenkonsums gegenüber. Die Kammer stellt gestützt darauf fest, dass der Beschuldigte gesamthaft mindestens 12 Gramm Kokaingemisch weitergegeben haben muss. Es handelt sich hierbei um eine Min- destmenge, da bei dieser Berechnung unberücksichtigt bleibt, dass der Beschuldig- te die erwähnten 78 Gramm nicht ausschliesslich von seinem eigenen Kokain kon- sumierte, sondern – gestützt auf seine eigenen Aussagen – auch Kokain von ande- ren Partyteilnehmern bezogen hat. Wie viel Kokain von Dritten der Beschuldigte konsumiert hat, lässt sich ebenfalls nicht mit der nötigen Klarheit bestimmen. Eine abschliessende Berechnung, an der keine erheblichen Zweifel verbleiben würden, ist nach Auffassung der Kammer bei dieser Ausgangslage nicht möglich. Demnach kann dem Beschuldigten zwar eine 12 Gramm Kokaingemisch übersteigende Men- ge – was bei einem objektiv erstellten Kokainbasenwert von 68% eine reine Menge von 8.16 Gramm ergibt – nachgewiesen werden, welche er weitergegeben hat be- ziehungsweise deren Weitergabe er beabsichtigte. In Anwendung des Grundsatzes ‘in dubio pro reo’ kann dem Beschuldigten jedoch die Weitergabe einer qualifizier- ten Betäubungsmittelmenge nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Indessen er- achtet es die Kammer ausgehend von dieser Mindestmenge und unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass trotz aller Zweifel an den genaueren Umständen eine nicht unerhebliche Menge des Eigenkonsums des Beschuldigten aus den von an- deren Partyteilnehmern zur Verfügung gestellten Drogen stammen muss, als be- weismässig erstellt, dass sich die weitergegebene Menge an Kokaingemisch an der Grenze zur qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung befindet. Im Weiteren erachtet die Kammer als beweismässig erstellt, dass die im Rahmen der polizeilichen Anhaltung festgestellte Heroinmenge – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – lediglich dem Eigenkonsum dienen sollte und nicht zur Weiterga- be bestimmt war. 22 III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbemerkung/Gegenstand Die Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz durch Fahren im fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung, Nicht- beherrschen des Fahrzeugs sowie durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Ziff. I B. 2.1-2.4 dieses Urteils) sind in Rechtskraft erwachsen und bilden demnach nicht mehr Gegenstand der nachfolgenden rechtlichen Würdigung. Ebenfalls in Rechts- kraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand der rechtlichen Würdigung bildet der Schuldspruch betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz, Lagern, Befördern einer unbekannten Menge Kokain und Heroin so- wie 31 g (brutto) Haschisch zum Eigenkonsum sowie Konsum einer unbekannten Menge Kokain (vgl. Ziff. I B. 1 dieses Urteils). Gegenstand der rechtlichen Würdigung bilden hingegen die Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Besitz, Lagern, Beför- dern, Veräussern und Anstalten treffen zur Veräusserung von Kokain (Ziff. II dieses Urteils). 13. Rechtliche Grundlagen 13.1 Betäubungsmittelwiderhandlungen i.S.v. Art. 19 BetmG Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BetmG kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 481 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Der Grundstraftatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a – d und g umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 N 2). Zu den Betäu- bungsmitteln zählen in diesem Sinne alle abhängigkeitserzeugenden Stoffe und Präperate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich demnach unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, befördert (Bst. b), veräussert (Bst. c), besitzt (Bst. d) oder zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (Bst. g). Einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG macht sich gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a im Weiteren strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Wi- derhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der mengenmäs- sig qualifizierte Fall bei Kokain ab einer Menge von 18 Gramm vor (vgl. BGE 119 IV 183 ff. E. 3b). Bei verschiedenen Handlungen (sog. wiederholter Tatbegehung) kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht. Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten. Andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz anzunehmen (FIN- 23 GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 193 mit Verweis auf HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 879). Sämtliche im Rahmen ein und desselben Drogengeschäfts aufeinander folgende Teilakte stellen stets nur eine Straftat dar. Es handelt sich um verschiedene Angrif- fe auf das gleiche Rechtsgut. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer so- genannten Bewertungseinheit (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 164). Dies hat zur Fol- ge, dass trotz der verschiedenen Handlungen nur ein Schuldspruch ergeht, auch wenn in einem Strafurteilsdispositiv die verschiedenen Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG einzeln aufgeführt werden. Dies darf jedoch keine höhere Strafe im Sinne von Art. 49 StGB zur Folge haben, weil eine Tateinheit vorliegt (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 16 f. und 168). Mit Bezug auf die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a – g i.V.m. Art. 26 BetmG und Art. 12 StGB aufgeführten Tathandlungen ist nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Bei den Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG genügt grundsätzlich ein Eventual- vorsatz (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 101 f.). 14. In Concreto 14.1 Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 / Abs. 2 Bst. a BetmG Die Kammer stellte im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass – wie bereits er- wähnt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz das durch die Polizei am 18. Juni 2017 im Personenwagen des Beschuldigten festgestellte Heroingemisch lediglich zu seinem Eigenkonsum bestimmt war. Dementsprechend beschränkt sich die Prü- fung der Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG le- diglich auf die Vorwürfe betreffend das Kokaingemisch. An dieser Stelle kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 486 ff.). Er- gänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: In einem ersten Schritt wird überprüft, ob es sich beim Vorwurf gemäss Ziff. 1.1 und Ziff. 2.2 der Anklageschrift um eine Handlungseinheit handelt. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die in regelmässigen Abständen vom Beschuldigten getätigten Kokaingemisch-Bezüge und die anschliessende Abgabe von Teilmen- gen davon an Partys als Handlungseinheit zu qualifizieren sind oder ob selbständi- ge Widerhandlungen vorliegen. Vorliegend ist ersteres – wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat – zu bejahen. Der Beschuldigte besorgte sich während einem Jahr immer wieder Kokaingemisch, konsumierte dieses teilweise selbst und nahm es an Drogenpartys mit, wo er es zusammen mit anderen konsumierte. Seine Handlungs- tätigkeit basierte auf einem einheitlichen Tatentschluss, welchen er zu Beginn ge- fasst hatte. Dementsprechend sind vorliegend die Einzelmengen zu addieren. Das Beweisergebnis hat allerdings gezeigt, dass selbst im Falle einer Addition der rei- nen Wirkstoffmengen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain erreicht oder überschritten wird. Dem- nach liegt im Einklang mit der Vorinstanz kein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vor und es sind die Voraussetzungen des Grundtatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu prüfen. 24 Gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift wurde der Beschuldigte am 18. Juni 2017 von der Polizei angehalten, wobei in seinem Personenwagen 24 Gramm Kokain- und 25 Gramm Heroingemisch sichergestellt worden sind. Im Rahmen der Hausdurch- suchung wurde in seiner Autogarage weitere 13 Gramm Kokaingemisch und 31 Gramm Haschisch vorgefunden, welche er dort versteckt hatte. Das Kokainge- misch war einerseits für seinen Eigenkonsum bestimmt und andererseits hatte er vor, Teile davon an Drogenpartys unentgeltlich an Kollegen abzugeben. Das Hero- ingemisch und das Haschisch waren hingegen – wie bereits eingangs erwähnt – vollständig für den Eigenkonsum bestimmt. Indem der Beschuldigte das Kokain- gemisch im Auto transportierte, erfüllte er die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführte Tathandlung des unbefugten Beförderns (Bst. b). Ein Kokaingemisch über einen längeren Zeitraum in einem Versteck aufzubewahren erfüllt die Tathandlung des unbefugten Lagerns (Bst. b). Da der Beschuldigte die tatsächliche Gewalt über die Betäubungsmittel innehatte, erfüllte er zusätzlich die Tathandlung des unbefugten Besitzes (Bst. d). Dies alles tat er in der Absicht, einen Teil des Kokaingemisches seinen Kollegen (unentgeltlich) abzugeben, womit er Anstalten traf, die Betäu- bungsmittel unbefugt zu veräussern (Bst. g i.V.m. c). Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist damit erfüllt. Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis hinsichtlich Ziff. 1.2 der Anklage- schrift bezog der Beschuldigte im Zeitraum von Juni 2016 bis am 18./19. Juni 2017 sechs Päckli Kokaingemisch. Davon verwendete er einen Teil für sich alleine zum Eigenkonsum und einen anderen Teil gab er an Kollegen unentgeltlich anlässlich von Drogenpartys ab. Der Beschuldigte machte sich demnach strafbar, indem er Betäubungsmittel im Hinblick auf die Drogenpartys unbefugt besass (Bst. d), diese lagerte (Bst. b) und schliesslich an den Drogenpartys den Kollegen veräusserte (Bst. c). Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist damit auch hier er- füllt. Im Weiteren handelte der Beschuldigte sowohl hinsichtlich dem Vorwurf gemäss Ziff. 1.1 als auch gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift zweifelsfrei vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Kammer teilt demnach die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldig- te – hinsichtlich des Kokaingemischs – der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g schuldig zu sprechen ist. 14.2 Kein Anwendungsfall von Art. 19b BetmG Gemäss Art. 19b Abs. 1 BetmG bleibt diejenige Person straffrei, welche nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt. Die Vorinstanz folgt hierbei zutreffend der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach die Gesamtmenge aller Abgabehandlungen zur Bestimmung der geringfügigen Menge massgeblich ist. Vorliegend kann damit zweifelsfrei festge- stellt werden, dass die ‘geringfügige Menge’ überstiegen ist. Für weitere Aus- 25 führungen hierzu wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 46 f. die erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 488 f.). 15. Fazit Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen ist, begangen durch Besitz, Lagern, Be- fördern, Veräussern und Anstalten Treffen zur Veräusserung einer unbekannten, nicht qualifizierten Menge Kokain im Zeitraum von Juni 2016 bis 19. Juni 2017 im Grossraum D.________, E.________ und F.________. In Abweichung zum vorin- stanzlichen Urteil erfolgt allerdings hinsichtlich des im Personenwagen festgestell- ten Heroingemischs kein Schuldspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG. IV. Strafzumessung 16. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vor- instanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Gegenstand der vorliegenden Strafzumessung bildet einzig die Überprüfung der durch die Vorinstanz ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff. II. 1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 430). Diese Freiheitsstrafe gründet auf den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff. II. 1.1 (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz, Lagern, Befördern, Veräussern und An- stalten Treffen zur Veräusserung), Ziff. II. 2.1 (Fahren in Fahrunfähigem Zustand) und Ziff. II. 2.2 (Fahren ohne Berechtigung) des erstinstanzlichen Urteils (pag. 428). Nicht Gegenstand bildet die bereits in Rechtskraft erwachsene Übertretungsbusse gemäss Ziff. II. 2, welche auf den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II. 2.3 (einfache Verkehrsregelverletzung), Ziff. II. 2.4 (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) und Ziff. II. 1.2 (Konsumwiderhandlung) des erstinstanzlichen Urteils gründet (pag. 429 f.). 26 17. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 ff. E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 2 N 11 sowie BGE 126 IV 5 ff. 2c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aus- schliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 ff. E. 6.2.2). Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 2 N 20 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beging der Beschuldigte die Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Ziff. II. 1.1 sowie auch die Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz gemäss Ziff. II. 2.1 und 2.2 (des erstinstanzlichen Urteils) gröss- tenteils – mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend das Fahren ohne Berechti- gung vom 28. April 2018 – vor dem 1. Januar 2018. Bezüglich die Widerhandlun- gen, die vor dem 1. Januar 2018 begangen worden sind, ist demnach zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Dabei handelt es sich um mehrere selbständige strafbare Handlungen, sodass die Prüfung gesondert stattzufinden hat. Da die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – vorliegend aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet (vgl. hiernach), kommt es nach (hypothetischer) Prüfung der einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht und dem Vergleich der Ergebnisse zum Schluss, dass die Sanktionen im Ergebnis gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt deshalb nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Betreffend den Schuldspruch für das Fahren ohne Berechtigung vom 28. April 2018 ist hingegen das neue respektive geltendes Recht anzuwenden. 18. Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundlagen zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 500 f.). 27 18.1 Schwerstes Delikt Gegenstand der vorliegenden Strafzumessung bilden sowohl die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. In einem ersten Schritt erfolgt demnach die Bestimmung des schwersten Delikts. Das Gesetz sieht für eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) respektive durch Fah- ren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) werden ebenfalls mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, womit diese Straftaten allesamt Vergehen darstellen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Vorliegend lässt sich die schwerste Straftat nicht anhand der abstrakten Strafan- drohungen (vgl. BGer 6B_157/2014 E. 2.2.) bestimmen, sehen doch sämtliche Vergehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG konkret das schwerste Delikt dar- stellt. Dies deshalb, weil die Kammer anhand der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen festgestellt hat, dass sich die vorliegenden Widerhand- lungen nahe an der Grenze zum qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG befinden. Das Gefährdungspotential ist damit konkret grösser als bei den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. 18.2 Strafart Sowohl die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) als auch die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Art. 92 Abs. 2 SVG) sehen als Strafart entweder eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Betreffend die Delikte, die vor dem 1. Januar 2018 begangen worden sind und für welche – wie voranstehend ausgeführt – das alte Recht für anwendbar erklärt wor- den ist, sieht Art. 41 aStGB vor, dass das Gericht auf eine vollziehbare Freiheits- strafe von weniger als sechs Monaten nur dann erkennen kann, wenn die Voraus- setzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 aStGB) nicht gegeben sind und zu er- warten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, die nach dem 1. Januar 2018 begangen worden ist, findet für die Bestimmung der Strafart hinge- gen Art. 41 Abs. 1 StGB Anwendung, wonach das Primat der Geldstrafe gilt und anstatt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nur dann ausgefällt werden darf, wenn diese geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Vorliegend hat der Beschuldigte (auch ohne Berücksichtigung der gelöschten Ver- urteilung aus dem Jahr 2010 betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 21.11.2009 mit einer Alkoholkonzentration von 1.2 mg, vgl. pag. 374) über längere 28 Zeit immer wieder Delikte im Bereich des Strassenverkehrgesetzes begangen. Es liegen in den letzten gut fünf Jahren drei rechtskräftige Urteile vor wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Auswei- ses (Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 06.08.2015, Urteil Regio- nalgericht Emmental-Oberaargau vom 03.12.2015, RG Bern-Mittelland vom 28.11.2016), wobei in zwei Fällen bereits eine unbedingte Geldstrafe ausgespro- chen wurde und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau eine mehr- fache Begehung betrifft. Weiter ist er mehrfach wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern vorbestraft (Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26.06.2015, Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland 27.08.2015, Urteil Regionalgericht Emmental-Oberaargau vom 03.12.2015), wobei die zweite Gelds- trafe ebenfalls unbedingt ausgesprochen und die erste schliesslich widerrufen wur- de (Urteil Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28.11.2016). Schliesslich liegt eine Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vor (Urteil Regional- gericht Emmental-Oberaargau vom 03.12.2015). Das vorliegende Verfahren betrifft das Fahren ohne Berechtigung in vier Fällen im Zeitraum Juni 2017 bis April 2018 sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand vom 26. Juli 2017. Der Beschuldigte ist in der Folge trotz hängigem Verfahren frisch fröhlich weitergefahren und wurde soweit bekannt ein letztes Mal am 10. Juli 2019 dabei erwischt, was zum Straf- mandat vom 24. Februar 2020 führte. Offensichtlich hat er sich weder durch die Vorstrafen, mit denen er (auch) zu unbedingten Geldstrafen verurteilt wurde, noch durch das hängige Verfahren beeindrucken lassen. Im Rahmen der Befragung bei der Staatsanwaltschaft von 4. April 2018 gab er dabei auf Frage, ob er sich jetzt an das Fahrverbot halte, zur Antwort: "Jetzt schon, ja." (pag. 188. Z. 110 f.), setzte sich aber gleichwohl am 28. April 2018 – notabene 4 Wochen später – wieder ans Steuer und verursachte die Kollision mit dem Motorrad. Im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2019 antwortete er auf die Fra- ge, warum er trotz entzogenem Ausweis Auto fahre, entwaffnend ehrlich: "Ich habe eine Garage. Ich brauchte das Auto. Seien wir ehrlich: Ich brauche einfach das Au- to." (pag. 405 Z. 32 ff.). Insgesamt kann demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte eine hartnä- ckige Bereitschaft aufweist kriminell zu handeln und er damit eine absolute Unein- sichtigkeit an den Tag legt. Daraus ist zu schliessen, dass blosse Geldstrafen vor- liegend nicht geeignet sind, präventiv einzuwirken beziehungsweise den Beschul- digten künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Im Weiteren liegt der Kammer ein sechsseitiger Auszug aus dem Betreibungsregister (pag. 565 ff.) sowie auch das Verlustschein-Journal (pag. 571 ff.) vor. Gestützt darauf stellt die Kammer fest, dass seit der erstinstanzlichen Verurteilung vom 3. Juli 2019 bis zum 7. Januar 2021 im Umfang von CHF 23'000.00 weitere Verlustscheine dazu gekommen sind. Die Verlustscheine des Beschuldigten belaufen sich gesamthaft auf rund CHF 189'968.00 und die laufenden Betreibungen auf CHF 26'862.00. Der Beschul- digte hat in den vergangenen Jahren insbesondere darauf verzichtet, seine Steuer- schulden zu begleichen und die Krankenkassenprämien einzuzahlen. Die Kammer kommt demnach zum Schluss, dass vorliegend betreffend die Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die vor 1. Januar 2018 begangen worden sind, gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB – welcher auf Art. 42 aStGB verweist – 29 festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe aus spezial- präventiven Gründen (Art. 42 aStGB) nicht gegeben sind und infolge der schlech- ten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch nicht zu erwarten ist, dass ei- ne Geldstrafe vollzogen werden kann. Im Weiteren hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB das Gericht auch nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Mo- naten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (vgl. BGer 6B_483/2016 E. 4.3). Betreffend diese Delikte sind demnach Freiheitsstrafen auszufällen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, die nach dem 1. Januar 2018 begangen worden ist, da eine Freiheitsstrafe auch diesbezüglich aus spezialpräventiven Gründen ange- zeigt ist, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten und eine Geldstrafe aus den vorgenannten Gründen voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Die Kammer folgt demnach der Vorinstanz, wonach für alle vorliegend zu beurtei- lenden Vergehen die gleiche Strafart respektive eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB/StGB ist durch das Gericht demnach zuerst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat fest- zusetzen. Diese Einsatzstrafe ist sodann anschliessend durch die weiteren Strafta- ten entsprechend zu erhöhen. 19. Einsatzstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere Das durch die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes geschützte Rechtsgut bildet vorderhand die sogenannte Volksgesundheit (HUG-BEELI, BetmG- Komm, Art. 1, N 99 ff.). Massgeblich ist im Rahmen der Bestimmung der Tatschwere insbesondere die Menge und der Reinheitsgrad der gehandelten Betäubungsmittel, die Gefährlich- keitsgrad der Droge, die Art und Weise des Drogenhandles, der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels sowie die Anzahl der Operationen (hierzu und zum Folgenden, MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N. 107 ff.). Betreffend die Ge- fährdung des geschützten Rechtsguts gilt, dass das Sucht- und Gefährdungspoten- tial bei harten Drogen wie bei Kokain ungemein höher ist als bei weichen Drogen, wie beispielsweise bei Cannabis (vgl. hierzu BGer 6S.231/2005 E. 2.2). Im Rah- men der Tatkomponenten gilt, je grösser die Gesundheitsgefährdung der Konsu- menten, desto schwerer wiegt die Tat. Heranzuziehen als Orientierungshilfe sind zudem die Strafzumessungstabellen ‘Fingerhuth’ (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Nr. 6 N 43 ff.) und ‘Hansjakob’ (vgl. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 1997 S. 233 ff.). Die vorliegend beschlagnahmten Kokaingemische weisen gemäss Bericht des IRM vom 20. Juni 2017 einen Kokain Basengehalt von im Schnitt 68% auf (pag. 122). 30 Hierbei handelt es sich um einen überdurchschnittlichen Reinheitsgrad1, was sich erschwerend auf das Verschulden auswirkt. Die Reinmenge an Kokain, welche vor- liegend weitergegeben worden ist beziehungsweise dazu bestimmt gewesen war, ist gestützt auf das voranstehende Beweisergebnis zwar nicht mengenmässig qua- lifiziert, dennoch liegen die Widerhandlungen nahe an der Grenze zur qualifizierten Widerhandlung, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenfalls erschwerend wirkt sich aus, dass es sich vorliegend beim Kokain um eine harte Droge handelt. Betreffend die Art und Weise der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte Kokain sowohl besass, lagerte, beförderte als auch veräusserte. Insbesondere Weitergabehandlungen, die vorliegend in der Abgabe an Kollegen im Rahmen von Drogenpartys liegen, wiegen dabei verschuldensmässig nochmals schwerer als die übrigen Tathandlungen, da sie zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum beziehungsweise Weiterverbrei- tung führen können. Andererseits lag betreffend einer Teilmenge „bloss“ ein Anstal- tentreffen zur Veräusserung vor, was sich verschuldensreduzierend auswirkt. Der Beschuldigte handelte zudem über eine verhältnismässig lange Dauer von einem Jahr mit Betäubungsmitteln. Je länger die Handelstätigkeit dauert, desto schwerer wiegt das Verschulden. Neutral beurteilt wird hingegen, dass es sich bloss um ei- nen lokalen und nicht um einen internationalen Handel gehandelt hat. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass ihm – als eigentlichem Endabnehmer – in- nerhalb der Organisation des Drogenhandels keine hohe Stellung zukommt. Dies deshalb, da er den Betäubungsmittelhandel aus dem Grund betrieb, um sich selbst und seinen Freunden anlässlich von Drogenpartys den Konsum zu ermöglichen. Es handelt sich dabei – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – nicht um den typischen Drogenhändler, zumal er auch keine Gewinnabsicht hatte. Der Beschul- digte ist als süchtiger Händler in der Endverbraucherszene auf unterster Hierar- chiestufe zu bezeichnen, was einer geringeren kriminellen Energie entspricht und sich damit verschuldensmindernd auszuwirken hat. Die vorgenannten Strafzumessungstabellen, welche als Orientierungshilfe beige- zogen werden können (‘Fingerhuth’/‘Hansjakob’), sehen hierfür Strafen zwischen sechs bis hin zu zwölf Monaten vor. Insgesamt kommt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach dem Gesagten zum Schluss, dass sich das objektive Tatverschulden im oberen Bereich eines leichten Verschuldens befindet. Demnach erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände eine Strafe von 9.5 Monaten als an- gemessen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich auf das Verschulden neutral auszuwirken hat. Sein Beweggrund lag dabei nicht darin einen finanziellen Mehr- wert zu generieren, sondern primär egoistisch darin, seine eigene Sucht zu befrie- digen. Im Weiteren gab er das Kokaingemisch auch an Kollegen an Partys ab, da- mit er mit ihnen zusammen konsumieren konnte. Hierbei handelt es sich im weites- ten Sinne dennoch auch um einen egoistischen Beweggrund, da der Beschuldigte 1 https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/ 31 die Betäubungsmittel an den Partys aus dem Grund an andere abgegeben hat, damit auch er, wenn diese die Betäubungsmittel mitbrachten, davon konsumieren konnte. Es handelte sich hierbei um eine Gemeinschaft zur Verfolgung des ge- meinsamen Ziels des Betäubungsmittelkonsums. Hinsichtlich dem Mass an Entscheidfreiheit respektive hinsichtlich der Vermeidung der Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit ist zugunsten des Beschul- digten festzuhalten, dass er sich in einer Abhängigkeit befunden hat. Wie die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat, sind seine Aussagen in diesem Punkt glaub- haft, obwohl den Akten hierzu kein Gutachten zu entnehmen ist. Zusammenfassend ist das subjektive Tatverschulden damit mit 0.5 Monaten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 18.2. Einsatzstrafe Insgesamt kommt die Kammer nach dem Gesagten zum Schluss, dass sich das objektive und subjektive Tatverschulden gesamthaft im oberen Bereich eines leich- ten Verschuldens befinden, sodass eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als ver- schuldensangemessen erscheint. 19. Asperation der weiteren Straftaten 19.1. Fahren ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG (mehrfach) Insgesamt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 505 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Tatverschuldens zurecht auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Diese beinhal- ten eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, also für Delikte, die sich in der Regel von den Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Sie dienen der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen sowie der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Soweit analoges Tatvorgehen und ver- gleichbares Verschulden vorliegen, sollten sich bei ähnlichen persönlichen Verhält- nissen und Beweggründen der Täterschaft auch die ausgesprochenen Strafen glei- chen (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 40 f.). Das Bundesge- richt erachtet das Abstellen auf Richtlinien bei der Strafzumessung im Rahmen der normalen Strafzumessungsfaktoren als zulässig. Richtlinien stellen Anhaltspunkte dar; ein Gericht ist aber jederzeit frei, davon abzuweichen, sofern es die Umstände im konkreten Fall rechtfertigen. Die VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung sehen für das Führen eines Motorfahr- zeuges trotz entzogenem Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG eine Strafe ab 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 10). Das vorliegend geschützte Rechtsgut liegt in der Verkehrssicherheit beziehungs- weise im Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer (hierzu und zum 32 Folgenden, BSK SVG-BUSSMANN, Art. 95, N 4). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es wird demnach fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, das Fahrzeug nicht genügend be- herrscht und damit eine Gefahr für andere darstellt. Im Lichte dieser abstrakten Gefährdung sind demnach – wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat – folgende Umstände für die Festsetzung der konkreten Stra- fe zu berücksichtigten: Die Länge der zurückgelegten Strecke, die effektive Fahr- zeit und die Tageszeit im Zeitpunkt der Widerhandlung respektive die Grösse des Verkehrsaufkommens. Vorliegend waren die vom Beschuldigten zurückgelegten Strecken zumindest in drei Fällen vermutungsweise nicht allzu lang, zumal er jeweils nahe seiner Garage und damit seines Wohnorts angehalten worden ist. In einem Fall befand er sich aber bereits in N.________, also gut eine halbe Stunde Fahrtzeit von seinem Wohn- und Arbeitsort weg entfernt. In zwei von vier Fällen sass zudem eine Person als Beifahrer im Fahrzeug des Beschuldigten (vgl. pag. 84 und pag. 97). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, war der Beschuldigte zweimal spätabends un- terwegs, zu welcher Zeit mit weniger Verkehr zu rechnen war und damit eine gerin- ge Gefährdung Dritter einherging. Die anderen zwei Vergehen sind aber am Mittag respektive am frühen Nachmittag begangen worden, wo ein dichteres Verkehrsauf- kommen vorlag, was im Gegensatz zur vorgenannten Situation zu einer höheren Gefährdung Dritter im Strassenverkehr geführt hat. Dass es bei zwei der vier Fahrten zu einem Unfall gekommen ist, darf vorliegend in der Strafzumessung betreffend den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrberechtigung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Die ereigne- ten Unfälle sind nämlich bereits vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverlet- zung infolge Nichtbeherrschen des Fahrzeugs erfasst (Ziff. 2.3 der Anklageschrift). Zu Recht führt die Vorinstanz demgegenüber aus, dass das Verschulden bei die- sen vier Vorfällen zwar nicht identisch, dennoch bei allen im Durchschnitt als leicht zu qualifizieren sei, zumal sich die vorgenannten Umstände gegenseitig neutralisie- ren würden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann ausserdem festgehalten werden, dass sich der Kammer nicht erschliessen lässt, weshalb der Beschuldigte als Garagist dringendst auf ein Fahrzeug angewiesen wäre. Dieser geltend ge- machte Beweggrund dürfte vordergründig, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, Bequemlichkeitsüberlegungen zugrunde liegen. Insgesamt liegen keine sub- jektiven Umstände vor, welche anzeigen würden, dass das objektive Tatverschul- den zu korrigieren wäre. Demnach erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien – eine Strafe von 72 Strafeinheiten als angemessen. Diese Divergenz vom vor- zum oberinstanzlichen Strafmass gründet darin, dass nach Ansicht der Kammer die Vorinstanz die obenstehend geschilderten Umstände zu stark und teilweise auch fälschlicherweise verschuldenserhöhend berücksichtigt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird allerdings auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet. 33 19.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG Insgesamt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 507 ff.). Präzisierend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Einfluss von Drogen (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) eine Strafe von 25 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisie- rung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient wie Art. 90 SVG dem Schutz der ‘Verkehrsordnung als solche’. Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Stras- senbenützer sowie deren Eigentum geschützt (BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, Art. 91 N 6). Hierbei handelt es sich auch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Im Rahmen der Festsetzung der konkreten Strafe ist zudem folgendes zu berück- sichtigten: das Ausmass der Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, der Grad des Drogeneinflusses und die gefahrene Strecke (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, N 115). Da der Beschuldigte aber nur eine relativ kurze Strecke zurücklegte und sich der Vorfall um 14:00 Uhr nachmittags ereignete, wo kein grosses Verkehrsaufkommen vorhanden war, sowie gestützt auf den Umstand, dass sich der Beschuldigte beim Aussteigen aus dem Fahrzeug normal verhielt, sodass festgestellt werden konnte, dass die Betäubungsmittelintoxikation beim Beschuldigten in keinem desolaten Zu- stand resultierte (pag. 123), ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Zusammenfassend erachtet die Kammer das Verschulden in Anbetracht der ge- samten Umstände und im Vergleich zur Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien auch diesbezüglich als geringer, als dies die Vorinstanz in ihrem Urteil festgehalten hat. Demnach kommt die Kammer zum Schluss, dass eine Strafe im Umfang von 20 Strafeinheiten vorliegend angemessen ist. 20. Provisorisch asperierte Gesamtstrafe Da wie eingangs erwähnt für alle Straftaten die gleiche Strafart respektive eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden muss, kann gestützt auf Art. 49 Abs. 1 aStGB/StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet werden. Die Einsatzstrafe für die Betäubungsmitteldelikte beträgt 9 Monate. Die Strafe be- treffend das Fahren ohne Berechtigung beträgt 72 Strafeinheiten und die Strafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand 20 Strafeinheiten. Diese beiden Strafen wer- den demnach zu 2/3 zur Einsatzstrafe asperiert, sodass eine provisorische Ge- samtstrafe von 11 Monaten resultiert. 21. Täterkomponente Betreffend das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie betreffend die Strafempfindlichkeit des Beschuldig- ten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden 34 (S. 66 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 508 ff.). Zu ergänzen ist hierbei, dass dem Leumundsbericht vom 15. Januar 2021 (pag. 560 ff.) zu entneh- men ist, dass über die durch den Beschuldigten selbständig betriebenen Garage, die F.________ GmbH, gemäss Zefix-Eintrag am 13. Oktober 2020 der Konkurs eröffnet worden ist. Das Konkursverfahren wurde am 19. November 2020 mangels Aktiven jedoch eingestellt. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass ein Kollege die Garage übernommen habe und dieser – sobald die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sei – ihn als Autoverkäufer und Automechaniker in einem 100%-Pensum anstellen werde (pag. 582). Einen Arbeitsvertrag konnte er allerdings nicht vorweisen und er wusste auch nicht, wie hoch sein Lohn sein wird. Seine Frau ist nicht erwerbstätig und bezieht für sich im Umfang von CHF 2'800.00 und für ihre Kinder im Umfang von je CHF 300.00 eine IV-Rente. Dem vorgenannten Leumundsbericht lässt sich auch entnehmen, dass der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil ein zweites Mal Vater geworden ist. Betreffend die Schuldenlage stellt die Kammer fest, dass sich die im oberin- stanzlichen Urteilszeitpunkt gestützt auf den Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. Januar 2021 bestehenden Verlustscheine auf rund CHF 190'000.00 belau- fen (pag. 565 ff.). Seine Schuldenlage hat demnach seit dem erstinstanzlichen Ur- teil eine Verschlechterung von ungefähr CHF 23'000.00 erfahren. Dies obwohl der Beschuldigte vor erster Instanz angab, dass er seine Schulden begleichen wolle (pag. 384). Auch im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung gab er an, dass er künftig eine Schuldensanierung anstrebe (pag. 582). Betreffend sein Suchtverhalten gab er zum Protokoll, dass er keinen Alkohol und keine Drogen mehr konsumiere (pag. 583). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Vorstrafen respek- tive dem Verhalten nach der Tat ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte am 24. Februar 2020 erneut wegen einer Übertretung nach Art. 19a BetmG und wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Motorfahr- zeugs ohne erforderlichen Führerausweis), begangen im Juli 2019, verurteilt wur- de. Auf Frage, ob er demnach weiterhin Drogen konsumiere, gab er an, dass er wegen seinen Rückenproblemen Tramadol, ein Schmerzmittel, welches bekannt- lich zu den Opiaten gehört, einnehme, das beim Drogenschnelltest zu einem positi- ven Ergebnis geführt habe. Insbesondere betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zeigt sich der Beschuldigte stark uneinsichtig und un- belehrbar, obwohl er sowohl im erstinstanzlichen als auch im oberinstanzlichen Verfahren jeweils beteuerte, sich nicht mehr hinter das Steuer zu setzen ohne über den entsprechenden Führerausweis zu verfügen (pag. 583). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz der einschlägigen Vorstrafen aufgrund der Geständnisse des Beschuldigten nur leicht, das heisst im Umfang von einem Monat, straferhöhend aus. 22. Konkretes Strafmass Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten und in Beachtung des As- perationsprinzips erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten. beziehungswese einem Jahr, als tat- und verschuldensangemessen. 35 Betreffend den Verzicht auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verweisen (pag. 510 f.). Bei dieser Höhe der Strafe bleibt schliesslich von Amtes wegen der (teil-)bedingte Strafvollzug zu prüfen. V. Bedingter Vollzug Zu den rechtlichen Grundlagen sowie auch betreffend die nachfolgende Subsumti- on kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 511 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so kann es dem Beschuldigten eine Probezeit von 2 – 5 Jahren auferlegen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter aber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindes- tens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Die von der Kammer vorliegend ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Mona- ten erfüllt die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat jedoch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde (Urteil des Regionalgerichts Em- mental Oberaargau vom 03.12.2015) und er damit die Negativvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 aStGB erfüllt, bedarf es für den Aufschub des Vollzugs der Frei- heitsstrafe zusätzlich besonders günstiger Umstände. Betreffend die Beurteilung der positiven Prognose gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB sind gemäss Lehre und Rechtsprechung insbesondere die strafrechtliche Vorbelas- tung, die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere Umstände die Aussichten auf die Bewährung des Beschuldigten erlauben, relevant (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 42 N 7 f., mit weiteren Hinweisen). Besonders günstige Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB liegen gemäss Lehre und Rechtsprechung im Weite- ren dann vor, wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Le- bensumstände eingetreten ist (HUG, a.a.O., Art. 42 N 7 ff.). Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Zudem ist er auch während der mit Urteil vom 3. Dezember 2015 des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau auferlegten Probezeit von 5 Jahren weiter straffäl- lig geworden. Einsicht und Reue fehlen vorliegend gänzlich, was auch die erneute Delinquenz im Juli 2019 – während notabene dem vorliegend laufenden Strafver- fahren – belegt. Hinsichtlich seiner Lebensumstände ist festzuhalten, dass die Ga- rage, die F.________ GmbH, des Beschuldigten Konkurs gegangen ist und ihm angeblich beim neuen Inhaber dieser Garage eine Anstellung versprochen wurde. 36 Einen Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung konnte der Beschuldigte anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung diesbezüglich allerdings nicht vorlegen. Im Weiteren hat sich die Schuldenlage des Beschuldigten weiter zugespitzt. Die Ver- lustscheine belaufen sich zurzeit auf ungefähr CHF 190'000.00. Festgehalten wer- den kann, dass der Beschuldigte jetzt zweifacher Vater ist, sich die familiäre Situa- tion soweit ersichtlich stabilisiert hat und sich der Beschuldigte seit Juli 2019 nichts mehr zuschulden kommen liess. Die gesamten Umstände haben sich dennoch im Vergleich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht so stark verändert, dass jetzt vom Vorliegen besonders günstiger Umstände die Rede sein könnte. Die Vorinstanz hat demnach völlig zurecht den Strafaufschub verneint. Die Frei- heitsstrafe von 12 Monaten ist demzufolge zu vollziehen. Im Weiteren wird die gemäss Art. 51 aStGB ausgestandene Polizeihaft vom 19. Juni – 20. Juni 2017 im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. VI. Widerruf Zu den rechtlichen Grundlagen sowie auch betreffend die nachfolgende Subsumti- on kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 511 ff.). Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Das Gericht kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der verlängerten Probezeit können zusätzlich Bewährungshil- fe angeordnet und Weisungen erteilt werden (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 N 46). Dem Beschuldigten wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2015 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, wonach er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Mona- ten verurteilt worden ist, eine Probezeit von 5 Jahren auferlegt. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sind von Juni 2016 bis Juli 2017 sowie im September und Dezember 2017 und im April 2018 und damit innerhalb dieser Probezeit von 5 Jah- ren begangen worden. Dementsprechend steht zur Frage, ob vorliegend das Urteil vom 3. Dezember 2015 widerrufen werden muss und gestützt auf Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Art. 46 Abs. 1 aStGB verlangt für die Bejahung einer positiven Legalprognose nicht das Vorliegen besonders günstiger Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 für den be- dingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt (BGE 134 IV 140 ff. E. 4.5). Massgebend ist hingegen die Vornahme einer Gesamtwürdigung al- ler wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten (statt vieler BGer 6B_1165/2013 E. 2). Wie bereits voranstehend erwähnt lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte po- sitive Tendenzen aufweist. So führt er ein stabiles Familienleben und hat seinen Drogen- und Alkoholkonsum in den Griff bekommen. Die Vorinstanz hat zutreffend 37 ausgeführt, dass diese positiven Faktoren nicht ausreichend seien, um für den Strafaufschub besonders günstige Umstände zu begründen (vgl. voranstehend). Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, wenn diese hingegen ausführt, dass für die Be- urteilung, ob ein Urteil widerrufen werden soll oder nicht, gestützt auf die vorliegen- den Umstände im Sinne der Mischrechnungspraxis auf den Widerruf verzichtet werden kann. Dies umso mehr, als dass für den Verzicht auf den Widerruf geringe- re Anforderungen gelten als für den Aufschub des Strafvollzugs. Berücksichtigt die Kammer zusätzlich – so wie dies auch die Vorinstanz getan hat – dass der Be- schuldigte nun erstmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann nach sorgfältiger Abwägung aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – im Sinne einer allerletzten Chance – auf den Widerruf der be- dingt ausgesprochenen Strafe des Regionalgerichts Emmental Oberaargau ver- zichtet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist vorliegend ausgeschlossen, da diese bereits mit Urteil vom 24. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland auf das Maximum respektive auf 7.5 Jahre erhöht wurde. Nichtsdesto- trotz erfolgt vorliegend eine Verwarnung des Beschuldigten. VII. Landesverweisung Betreffend den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verweist die Kammer vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 515 ff.). Zusammenfassend steht demnach fest, dass es mangels Vorliegen einer qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG an einem Katalogdelikt für das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung fehlt (Art. 66a Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, ist auch auf die Anord- nung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB infolge fehlen- der Verhältnismässigkeit zu verzichten. IV. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Verfahrenskosten erste Instanz Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zur Tragung der gesamten Verfahrenskos- ten von CHF 13'848.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt. Dar- an ändert sich bei diesem Ausgang des Verfahrens nichts (Art. 426 Abs. 1 StPO). 20.2 Verfahrenskosten zweite Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 3'500.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 38 Vorliegend ist ausschliesslich die Staatsanwaltschaft Berufungsführerin. Da die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt hat, gilt betreffend die Tragung der oberinstanzlichen Kosten die Staatsanwaltschaft als vollumfänglich unterliegend und der Beschuldigte als vollumfänglich obsiegend. Die Verfahrens- kosten sind damit vom Kanton Bern zu tragen (mit Verweis auf die Urteilsberichti- gung vom 12. Mai 2021). 20.3 Widerrufsverfahren Die Kammer befindet auch über die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfah- rens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren auf CHF 300.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. Oberinstanzlich werden in Bezug auf das Widerrufsverfahren infolge Geringfügig- keit keine Kosten ausgeschieden. 21. Amtliches Honorar 21.1 Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde erstinstanzlich auf CHF 8'137.80 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'137.80 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO) verzichtet hat. 21.2 Zweite Instanz Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 24 Stunden geltend (pag. 596). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren nur 10-50% vom erstinstanzlichen Honorar. Vorliegend wur- de erstinstanzlich ein Aufwand von 36 Stunden entschädigt. Oberinstanzlich ist nach Ansicht der Kammer im Lichte der vorgenannten Bestimmung jedoch lediglich ein Aufwand von 18 Stunden angemessen. Die Honorarnote wurde entsprechend gekürzt und seitens des Rechtsanwalts B.________ auf den Erlass einer anfecht- baren Verfügung verzichtet. Dementsprechend wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ obe- rinstanzlich auf CHF 3'982.75 festgesetzt (inklusive Auslagen und MWST). Infolge Obsiegens des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren, werden die Kosten für seine amtliche Verteidigung vollumfänglich vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte untersteht gegenüber dem Kanton Bern damit keiner Rückzahlungspflicht (mit Verweis auf die Urteilsberichtigung vom 12. Mai 2021). 39 V. Verfügungen 22. DNA-Profil Dem zuständigen Bundesamt ist die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu er- teilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]). 23. Biometrische Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst ist die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). 40 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 20. September 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen im Zeitraum von Juni 2016 bis 20. September 2016 in D.________ durch Besitz zum Eigen- konsum einer unbekannten Menge Kokain und durch Konsum von Kokain eingestellt wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Besitz, Lagern, Befördern einer unbekannten Menge an Kokain und Heroin sowie von 31 Gramm (brutto) Haschisch zum Eigenkonsum sowie Konsum einer unbekannten Menge Kokain im Zeitraum von 21. September 2016 bis 25. Juli 2017 im Grossraum D.________, E.________ und F.________; 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch 2.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand am 26. Juli 2017 auf der Strecke L.________; 2.2. Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 18. Juni 2017 in E.________, am 26. Juli 2017 in M.________ und E.________, am 10. Dezember 2017 in N.________ und 28. April 2018 in D.________; 2.3. Einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Nichtbeherr- schen des Fahrzeugs am 10. Dezember 2017 in N.________ und 28. April 2018 in D.________; 2.4. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (mit Sachschaden) am 10. Dezember 2017 in N.________. 41 C. A.________ – betreffend Ziff. I. B. 1., 2.3. und 2.4. dieses Urteils – in Anwendung von Art. 106 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 51 Abs. 1 und 3, Art. 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’500.00 verurteilt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 15 Tage festgesetzt. D. Weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen (27 g Heroin brutto; 26.3 g Ko- kain brutto; Stück Haschisch à 31 g brutto; 18 g Kokain brutto) und Drogenutensilien (1 elektronische Waage) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Besitz, Lagern, Befördern, Veräussern und Anstalten treffen zur Veräusserung einer unbekannten, nicht qualifizierten Menge Kokain im Zeitraum von Juni 2016 bis 19. Juni 2017 im Grossraum D.________, E.________ und F.________. III. A.________ wird in Anwendung der Artikel 2 Abs. 1, 40, 51 a StGB; Art. 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, Bst. c, Bst. d sowie Bst. g, Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b, 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. B. 2.1. und 2.2. hiervor verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'848.40. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 trägt der Kanton Bern. 42 IV. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. De- zember 2015 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. A.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Es werden oberinstanzlich für das Widerrufsverfahren keine besonderen Verfah- renskosten ausgeschieden. V. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.00 200.00 CHF 7’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 356.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’556.00 CHF 581.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’137.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'137.80 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO) verzichtet hat. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 98.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’698.00 CHF 284.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’982.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 3'982.75. Es besteht infolge Obsiegens keine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 43 VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 3. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Bern (Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schiffartsamt des Kantons Bern, Abteilung Administra- tive Verkehrssicherheit (Art. 104 Abs. 1 SVG). Bern, 18. Februar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 2. September 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: López 44 Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 45