und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111 i.V.m. 22 Abs. 1, 221 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¾ Jahren. Die Untersuchungs- und Auslieferungshaft von insgesamt 573 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22. Oktober 2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 53'392.25. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'810.10 trägt der Kanton Bern.