Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Privatklägerschaft den Antrag, sie sei mit CHF 4'171.65 zu entschädigen. Dieser Betrag erscheint angemessen angesichts des Zeitaufwands und der Komplexität des Zivilanspruchs, wobei von mittlerer Komplexität ausgegangen wird, angemessen. Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'171.65 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen.