59 24.2.2 In oberer Instanz Es ist über die Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren zu bestimmen. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO steht der Privatklägerschaft Entschädigung durch die beschuldigte Person zu, wenn sie obsiegt. Als obsiegend gilt die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird und ihr Zivilanspruch gutgeheissen wird. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Privatklägerschaft den Antrag, sie sei mit CHF 4'171.65 zu entschädigen.