Die Vorinstanz setzte das volle Honorar auf CHF 16'841.40 fest. Sie verpflichtete den Beschuldigten zur Rückzahlung der an Fürsprecherin D.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Ferner verpflichtete sie den Beschuldigten der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und der vollen Entschädigung von CHF 3'175.65 zu bezahlen. Es besteht kein Grund darauf zurückzukommen.