135 Abs. 4 StPO). 24.1.3 In oberer Instanz Für die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher C.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird auf dessen an der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 947). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 90%, ausmachend CHF 4'651.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ 90% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'138.90 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.