In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 23'923.65) besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung bzw. seines Freispruches hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 95% der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 22'727.50, zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ 95% der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'477.25 auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).