BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt demgegenüber teilweise. Bei diesem Verfahrensausgang und in Anbetracht der gestellten und gutgeheissenen Anträge der Parteien rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, ausmachend total CHF 4'500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten im Umfang von 1/10, ausmachend total CHF 500.00, hat der Kanton Bern zu tragen.