428 Abs. 1 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen dasselbe Urteil ergreifen, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auf die Gutheissung oder Abweisung ihrer Anträge abzustellen ist (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art. 428 N 11). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5’000.00 festgelegt, einschliesslich der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Gebühr für die Anklagevertretung von CHF 600.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. b und Art. 21 lit. a des Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]).