Die Vorinstanz auferlegte diese Kosten zu 95% dem Beschuldigten und zu 5% dem Kanton Bern. Diese Kostenregelung ist weder in Bezug auf die Höhe noch in Bezug auf die Verlegung zu beanstanden und wird dementsprechend bestätigt. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).