57 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht ändert die vorinstanzliche Kostenverlegung praxisgemäss nur, wenn es den vorinstanzlichen Entscheid inhaltlich korrigiert oder die Vorinstanz bei der Bemessung der Gebühren das ihr zukommende Ermessen überschritten hat. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren in Höhe von CHF 27'197.00 sowie Auslagen in Höhe von CHF 29'005.35. Die Vorinstanz auferlegte diese Kosten zu 95% dem Beschuldigten und zu 5% dem Kanton Bern.