104 Abs. 1 OR übliche Verzugszins seit dem Datum des Entstehens des Anspruchs geschuldet. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 30'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 9. November 2010 zu bezahlen. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird