Jedoch halten sich die physischen Folgen der Tat glücklicherweise in überschaubarem Rahmen. Immens sind die psychischen Folgen der Tat. Die Straf- und Zivilklägerin leidet noch heute, mehr als zehn Jahre nach dem Vorfall, massiv darunter und hat grosse Mühe, das vormals gewohnte, normale Privatleben wieder aufzunehmen. Angesichts dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte und von der Straf- und Zivilklägerin unangefochtene Genugtuungssumme von CHF 30'000.00 allemal als angemessen. Auf dieser Summe ist der nach Art. 104 Abs. 1 OR übliche Verzugszins seit dem Datum des Entstehens des Anspruchs geschuldet.