Konkret fallen zur Bemessung der Genugtuungssumme die folgenden Umstände ins Gewicht: Beim Beschuldigten handelte es sich im Tatzeitpunkt um den Ehemann der Strafund Zivilklägerin, sie erwartete von ihm keinerlei physischen Angriff. Der Vorfall ereignete sich in der vormals gemeinsamen Wohnung, aus der die Straf- und Zivilklägerin wenig zuvor ausgezogen war, also mithin in einem vertrauten Umfeld. Der Beschuldigte wirkte über einen längeren Zeitraum auf die Straf- und Zivilklägerin ein, bei den Referenzurteilen dauerten die Tathandlungen jeweils nur sehr kurz an.