910, Z. 26 ff.). Noch heute ist die Belastung, die mit der Konfrontation mit dem Vorfall einhergeht, trotz langjähriger psychiatrischer Behandlung sichtlich gross. Die Narben und die weiteren langfristig eingetretenen physischen Schädigungen bedeuten, dass die Strafund Zivilklägerin nahezu täglich mit Erinnerungen an den Vorfall konfrontiert wird. Der Beschuldigte begünstigte den Eintritt einer psychischen Beeinträchtigung mit seiner Vorgehensweise. Konkret fallen zur Bemessung der Genugtuungssumme die folgenden Umstände ins Gewicht: