Zu keinem Zeitpunkt bestand akute Lebensgefahr. Zwar sind die meisten der erlittenen körperlichen Schädigungen bleibender Natur, so etwa die teilweise an exponierter Stelle zugefügten Narben und die verminderte Sensibilität im Bereich des Nackens und des Daumens der linken Hand oder auch die minimal eingeschränkte Bewegungsfähigkeit des Daumens der linken Hand. Diese schränken aber die Straf- und Zivilklägerin nicht wesentlich ein. Namentlich eine Arbeitsunfähigkeit hat sich nicht über längere Zeit eingestellt und könnte mit den erlittenen physischen Schädigungen auch nur schwer in Einklang gebracht werden.