Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung von Genugtuung nach Art. 47 OR durch den Beschuldigten an die Strafund Zivilklägerin sind erfüllt. 22.2 Bemessung Zu überprüfen ist die Höhe der zuzusprechenden Genugtuungssumme. Als Grundlage kann die im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 223 vom 22. Januar 2017 E. 27.3 aufgeführte Auflistung von Referenzfällen herangezogen werden. Mit Blick auf die Referenzurteile sind die von der Straf- und Zivilklägerin davongetragenen physischen Schädigungen als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Zu keinem Zeitpunkt bestand akute Lebensgefahr.