22. Genugtuung 22.1 Anspruchsvoraussetzungen Auch zur beantragten Genugtuung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend das Rechtliche (Ziff. VI.3.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 797 f.) sowie die Zusammenfassung der in diesem Punkt verfügbaren Beweismittel (Ziff. VI.3.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 798 ff.) verwiesen werden. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt immaterielle Unbill, deren Schwere einen Anspruch auf Genugtuung rechtfertigt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung von Genugtuung nach Art.