21. Schadenersatz Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. VI.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 796 f.). Die Auslagen der Straf- und Zivilklägerin für die anwaltliche Vertretung im OHG-Verfahren vor der L.________ (Behörde) waren adäquat kausal durch die Handlungen des Beschuldigten veranlasst. Die zum Ersatz beantragten Anwaltskosten sind hinreichend substantiiert. Im Ergebnis wird der Beschuldigte verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 712.00 zu bezahlen.