51 aStGB). Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 22. Oktober 2018 vorzeitig angetreten hat. 19. Bedarf nach einer Massnahme Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. aStGB sind im jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Dennoch ist zu begrüssen, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug eine Therapie angetreten hat (pag. 622 ff.) und diese hoffentlich weiterführen wird. 55 V. Zivilpunkt