917, Z. 13 und Z. 17). Das beschriebene Nachtatverhalten muss in einer Erhöhung der Strafe Niederschlag finden. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um ¼ Jahr. Nachdem beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit ausgemacht werden kann, verbleibt es unter dem Titel der Täterkomponente bei einer Strafschärfung von ¼ Jahr. 18.5 Anrechnung Untersuchungs- und Auslieferungshaft Der Beschuldigte befand sich wie folgt in Haft: 09.11.2010 (pag. 6) – 21.12.2010 (pag. 18) = 43 Tage 10.05.2017 (pag. 19.34) – 09.08.2018 (pag.