Damit setzte er die Straf- und Zivilklägerin einer seelischen Zermürbung aus. Sie erhielt keinerlei Erklärung des Beschuldigten und keine Informationen über seinen Aufenthaltsort und erwog angesichts des Erlebten die Möglichkeit, dass der Beschuldigte sie aufsuchen könnte, und hielt sich gewissermassen versteckt (pag. 910, Z. 28 ff.). Diesen Gedanken musste sie während mehreren Jahren ertragen. In Frankreich delinquierte der Beschuldigte erneut, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde (pag. 293.7; pag. 917, Z. 13 und Z. 17).