Zuvor hatte er in Anwendung des altrechtlichen Prozessrechts, konkret Art. 90 des Bernischen Strafverfahrens, die Erklärung abgegeben, sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten (pag. 457). Nebst seinem offenkundigen Unwillen, sich den Konsequenzen des eigenen Fehlverhaltens zu stellen, was ebenfalls für mangelnde Einsicht und Reue spricht, verzögerte der Beschuldigte dadurch das Strafverfahren enorm. Damit setzte er die Straf- und Zivilklägerin einer seelischen Zermürbung aus.