54 hen, dass der Beschuldigte eine Auseinandersetzung mit seinem Verhalten scheut und bewusst umgeht. Das lässt weder Reue noch Einsicht erkennen. Auf der anderen Seite entzog sich der Beschuldigte durch seine Ausreise nach Frankreich, nachdem er Anfang des Jahres 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, dem Strafverfahren (pag. 19.1 ff.). Zuvor hatte er in Anwendung des altrechtlichen Prozessrechts, konkret Art. 90 des Bernischen Strafverfahrens, die Erklärung abgegeben, sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten (pag.