693, Z. 22), lassen an dessen Aufrichtigkeit zweifeln. Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlungen widmete er seiner Entschuldigung an die Straf- und Zivilklägerin lediglich einen oberflächlichen Satz (pag. 920, Z. 17). Der Beschuldigte erklärte den Verzicht auf weitere Kontaktaufnahmen damit, dass er nicht gewusst habe, wie sich die Straf- und Zivilklägerin dabei fühlen würde (pag. 920, Z. 19 f.). Dies ist nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszuge-