Auf der einen Seite ist keine besondere Einsicht und Reue erkennbar. Der Beschuldigte tätigte in den nunmehr zehn Jahren seit der Tat keinen ernsthaften Versuch, sich bei der Straf- und Zivilklägerin zu entschuldigen. Zwar schrieb er noch am 13. Dezember 2010, also rund einen Monat nach der Tat, einen Brief an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 302). Dessen bemerkenswert oberflächlicher Inhalt verbunden mit der Tatsache, dass der Beschuldigte seither keine weiteren Versuche unternahm, sich zu entschuldigen (pag. 693, Z. 22), lassen an dessen Aufrichtigkeit zweifeln.