Davon zeugt beispielhaft, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 10. August 2018 vor dem verfahrensleitenden Staatsanwalt zunächst mit falschen Initialen unterzeichnete und dies korrigierte (pag. 255.17; pag. 255. 15). Selbst wenn eine der wiedergegebenen Versionen seines Vorlebens als wahr erachtet werden könnte, liesse sich dem, genau wie auch seinen persönlichen Verhältnissen, keine für die Strafzumessung relevanten Informationen entnehmen. Das Nachtatverhalten muss sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken. Auf der einen Seite ist keine besondere Einsicht und Reue erkennbar.