Zum Vorleben des Beschuldigten sind keine verlässlichen Angaben vorhanden. Er gab mehrere Versionen seiner Lebensgeschichte zu Protokoll, die inhaltlich widersprüchlich sind. Die Wahrheit seiner Angaben ist schon deshalb in Frage zu stellen, weil er an mehreren Orten unter anderem Namen lebte. Davon zeugt beispielhaft, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 10. August 2018 vor dem verfahrensleitenden Staatsanwalt zunächst mit falschen Initialen unterzeichnete und dies korrigierte (pag.