Dies rechtfertigt einzig eine geringe Reduktion wegen versuchter Tatbegehung. Angemessen erscheint – auch hier – eine Reduktion um einen Viertel, also von 48 Monaten auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 18.3.4 Fazit und Asperation Für die versuchte qualifizierte Brandstiftung wäre vorliegend eine Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensangemessen. Diese wird im Umfang von zwei Dritteln, also 24 Monaten, asperiert. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ergibt sich eine Strafe von 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 18.4 Täterkomponenten Zum Vorleben des Beschuldigten sind keine verlässlichen Angaben vorhanden.