Erst um 19:40 Uhr wurde die Tür zur Wohnung aufgesprengt, woraufhin es der Feuerwehr möglich war, den Brandherd zu bekämpfen (pag. 22). Dies ist indes von geringer Bedeutung, da zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Bewohner des Gebäudes evakuiert waren und sich keine Gefahr für deren Leib und Leben mehr einstellen konnte. Die Nähe des Eintritts einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben Dritter muss daher als hoch bezeichnet werden, obwohl die Einsatzkräfte zeitnah die Evakuierung der Liegenschaft einleiteten. Dies rechtfertigt einzig eine geringe Reduktion wegen versuchter Tatbegehung.