Der Beschuldigte hatte unmittelbar nach dem Entzünden keine Kontrolle mehr über den Brand. Dass sich keine Gefahr für Leib und Leben der anderen Anwohner konkretisierte, ist in erster Linie auf deren Evakuation und die Unterbrechung der Gasleitung zurückzuführen (pag. 21). Jedoch war es mit Blick auf die Vorgehensweise des Beschuldigten nicht selbstverständlich, dass dies noch rechtzeitig erfolgen konnte, zumal es sich um einen grossen Wohnblock handelte. Den Einsatzkräften blieb keine Gelegenheit mehr, einen Kontrollgang durchzuführen.