21). Der Beschuldigte legte den Brand durch Aufschichten von brennbarem Material, das er unter Zuhilfenahme von Flüssiggas entzündete. Durch diese Befeuerung hatte der Brand das Potenzial, sich schnell auszubreiten und entsprechend schnell auf andere Gebäudeteile und Wohnungen überzugreifen. Auch der Ort der Brandlegung im Eingangsbereich der Wohnung förderte das Übergreifen auf andere Wohnungen. Der Beschuldigte hatte unmittelbar nach dem Entzünden keine Kontrolle mehr über den Brand.