Der Beschuldigte legte den Brand nach der Flucht der Straf- und Zivilklägerin, die gemäss dem Zeitpunkt ihrer Meldung an die Polizei um ca. 18:15 Uhr erfolgt sein muss. Die Einsatzkräfte trafen um ca. 18:25 Uhr bei der Liegenschaft ein und stellten vor der Wohnung des Beschuldigten fest, dass dieser im Begriff war, Feuer zu legen (pag. 20 f.). Kurz nach dieser Feststellung habe ein Brand im Eingangsbereich der Wohnung gelodert (pag. 21). Die Einsatzkräfte begannen sogleich um ca. 18:40 Uhr mit der Evakuierung der Liegenschaft, die um ca. 18:50 Uhr abgeschlossen war. Ein Kontrollgang konnte jedoch nicht durchgeführt werden (pag. 21).