Die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden auf leicht und entspricht einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 12 Monate bzw. 1 Jahr. Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren. 18.3.3 Reduktion für Versuch Auch hier hängt das Mass der Reduktion in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte legte den Brand nach der Flucht der Straf- und Zivilklägerin, die gemäss dem Zeitpunkt ihrer Meldung an die Polizei um ca. 18:15 Uhr erfolgt sein muss.