Beides ist indes deliktsimmanent. Die Beweggründe der Tat bleiben nach wie vor nicht gänzlich geklärt, jedoch kann aus den Umständen geschlossen werden, dass der Beschuldigte primär sich selbst schaden wollte. Wie zuvor erwähnt (E. 18.2.3 oben) wirkt sich die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf die Strafzumessung aus. Bei voller Schuldfähigkeit wäre weiterhin von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden auf leicht und entspricht einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 12 Monate bzw. 1 Jahr.