52 Die objektive Tatschwere ist insgesamt als gerade noch leicht einzustufen. Mit Blick auf den Strafrahmen des Art. 221 Abs. 2 aStGB entspricht dies einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren. 18.3.2 Subjektive Tatschwere und verminderte Schuldfähigkeit Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und im Wissen um das Gefährdungspotenzial der Feuersbrunst für Leib und Leben Anderer. Beides ist indes deliktsimmanent.