Die Schwere der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter – Leib und Leben sowie Vermögen Dritter – wäre daher nicht unerheblich gewesen, wenn sie denn eingetreten wäre. Der Beschuldigte legte den Brand ausschliesslich in seiner eigenen Wohnung und schichtete zu diesem Zweck brennbares Material in einem Raum der Wohnung auf. Die potenzielle Gefährdung für andere ging daher ausschliesslich vom Brand aus, den der Beschuldigte in seiner eigenen Wohnung legte. Die Verwerflichkeit des Handelns ist daher leicht.