Dieses Potenzial war im Fall der betroffenen Liegenschaft besonders hoch, weil sie, wie der Beschuldigte wusste, ans Gasnetz angeschlossen war. Die Gefahr für Leib und Leben Dritter wäre darüber hinaus zum Tatzeitpunkt besonders hoch gewesen, weil viele der Bewohner zu dieser Zeit zuhause gewesen sein müssen. Die Schwere der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter – Leib und Leben sowie Vermögen Dritter – wäre daher nicht unerheblich gewesen, wenn sie denn eingetreten wäre.