Angesichts der mehreren Anläufe des Beschuldigten und der Tatsache, dass diese in erster Linie aufgrund der Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin nicht zum Erfolg führten, wäre die beim Versuch sonst übliche Reduktion der Strafe um die Hälfte vorliegend übermässig. Angezeigt ist eine Reduktion um einen Viertel, was vorliegend 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe entspricht. 18.2.4 Fazit Tatverschulden und Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist das Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren. Das Strafmass der Einsatzstrafe beträgt 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe.