Erst nachdem er ausgerutscht war, den Halt an der Straf- und Zivilklägerin verloren hatte und diese aus dem Küchenfenster zu fliehen beabsichtigte, liess der Beschuldigte von seinem Vorsatz ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits mehrere Anläufe unternommen, um das Delikt zur Vollendung zu bringen. Angesichts der mehreren Anläufe des Beschuldigten und der Tatsache, dass diese in erster Linie aufgrund der Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin nicht zum Erfolg führten, wäre die beim Versuch sonst übliche Reduktion der Strafe um die Hälfte vorliegend übermässig.