51 Die Straf- und Zivilklägerin erlitt letztlich keine akut lebensbedrohlichen Verletzungen. Das ist nach Ansicht der Kammer in erster Linie ihrer Gegenwehr zu verdanken. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Nähe des Taterfolgs deutlich grösser gewesen wäre, wenn die Straf- und Zivilklägerin sich nicht so vehement gewehrt hätte. Dadurch verhinderte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit schwerwiegendere Verletzungen. Der Beschuldigte unternahm drei Anläufe mit unterschiedlichen Tatmitteln, um den gefassten Vorsatz zu verwirklichen.