18.2.3 Reduktion für Versuch Nach Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn die Tat beim Versuch bleibt. Wie aufgezeigt (E. 18.1 oben) ist eine Strafmilderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Für ein Unterschreiten der Mindeststrafe von 5 Jahren fehlen die erforderlichen besonderen Umstände. Das Mass der Reduktion hängt in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b).