Die Kammer erachtet das Gutachten des FPD einschliesslich Ergänzungen als schlüssig und geht deshalb beim Beschuldigten von einer verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat aus. Bei voller Schuldfähigkeit wäre weiterhin von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden auf mittelschwer und entspricht einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 Jahre. Im Sinne eines Zwischenfazits verbleibt unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe. 18.2.3 Reduktion für Versuch