Hingegen ist von keinem für Affektdelikte typischen «rechtwinkligen Affektaufbau» auszugehen (pag. 399). In den Ergänzungen des psychiatrischen Gutachtens wurden diese Schlussfolgerungen bestätigt (pag. 412.45 ff.; pag. 412.63 ff.). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist von einer mindestens leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 399; pag. 412.46). Die Kammer erachtet das Gutachten des FPD einschliesslich Ergänzungen als schlüssig und geht deshalb beim Beschuldigten von einer verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat aus.