Jedoch war die Steuerungsfähigkeit aufgrund der akzentuierten Persönlichkeit des Beschuldigten eingeschränkt. Die möglicherweise durch kurzzeitige Alkoholabstinenz hervorgerufene Gereiztheit wurde durch das Auftauchen der Straf- und Zivilklägerin, was der Beschuldigte als Provokation und Störung seines sozialen Rückzugs wahrnahm, verschärft (pag. 398 f.). Dieser affektive Erregungszustand – so das Gutachten implizit – begünstigte die Tat. Hingegen ist von keinem für Affektdelikte typischen «rechtwinkligen Affektaufbau» auszugehen (pag.