In einem zweiten Schritt ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmes die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten der FPD war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt getrübt (pag. 396). Jedoch war die Steuerungsfähigkeit aufgrund der akzentuierten Persönlichkeit des Beschuldigten eingeschränkt.